Das neue Datennutzungsgesetz: Zwischen Innovationsförderung und Geheimnisschutz

Zum 23.7.2021 hat der Gesetzgeber die „EU-Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors“ (sogenannte PSI-Richtlinie) umgesetzt. Das Datennutzungsgesetz (DNG) regelt, auf welche Weise Unternehmen der Daseinsvorsorge, wie kommunale EVU und öffentliche Verkehrsunternehmen, Daten Dritten zur Verfügung stellen müssen.

Innovation fördern – Daten bereitstellen

Um Innovationen zu fördern, verpflichtet die PSI-Richtlinie sowohl öffentliche Stellen als auch öffentliche Unternehmen, von der Richtlinie erfasste Daten in allen vorhandenen Formaten und Sprachen Dritten möglichst leicht zugänglich und grundsätzlich unentgeltlich bereitzustellen. Das DNG umfasst vorhandene Aufzeichnungen („Daten“), digitale Aufzeichnungen, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden („dynamischen Daten“), wie etwa Umwelt- und Verkehrsdaten, und Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für Gesellschaft, Umwelt oder Wirtschaft verbunden sind („hochwertige Datensätze“).

Das DNG selbst verschafft keinen Zugangsanspruch

Das DNG vermittelt keinen eigenen Auskunftsanspruch. Es ist nur anwendbar, wenn ein Bundes- oder Landesgesetz Zugangsrechte zu Daten gewährt oder Informationspflichten anordnet, wie z. B. das Informationsfreiheitsgesetz bzw. vergleichbare Gesetze der Bundesländer oder das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung. Das DNG setzt die Pflicht zur Datenbereitstellung als solche also voraus. Die Gesetzesbegründung verweist auch auf das Energiewirtschaftsgesetz, sodass Veröffentlichungspflichten der Versorgungsunternehmen nach den energiegesetzlichen Vorgaben betroffen sein können.

Was ist mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen?

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vom Anwendungsbereich des DNG ausgenommen. Betroffene Unternehmen müssen daher genau prüfen, ob bestimmte Daten als Geschäftsgeheimnisse besonderen Schutz genießen. Bei der Bewertung des einzelnen Datensatzes kann es auch darauf ankommen, wie der gesetzliche Zugangsanspruch landesrechtlich ausgestaltet ist. Um zu beurteilen, ob ein bestimmtes Datum als Geschäftsgeheimnis geschützt wird, ist im Einzelfall eine Interessenabwägung notwendig.

Wie wird bereitgestellt? Und wer trägt die Kosten?

Das DNG verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, die betroffenen Daten aktiv bereitzustellen, sondern nur dazu, die Nutzung der angefragten Daten zu ermöglichen. Für dynamische und hochwertige Daten ist jedoch eine geeignete Anwendungsprogrammierschnittstelle oder, falls nötig, ein Massen-Download vorzusehen – eine Vorgabe, deren Umsetzung kommunale Unternehmen vorbereiten müssen. Hierbei kann es sich sowohl um einen Link zu einer Datenbank, als auch um komplexere Strukturen oder Web-Schnittstellen handeln.

Das DNG verfolgt den Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Unternehmen der Daseinsvorsorge sind davon allerdings explizit ausgenommen. Dennoch ist die Erhebung von Entgelten nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen zulässig. Die Bemessung der Entgelte muss dabei objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien folgen und darf die Gestehungskosten der Daten nicht übersteigen. Hierbei kommt es darauf an, nachweisen zu können, welcher Arbeitsaufwand (z. B. für die datenschutzkonforme Anonymisierung der Daten) und welche Kosten durch die Datenbereitstellung entstehen.

Was ist nun zu tun?

Energieversorgungsunternehmen und öffentliche Verkehrsunternehmen sollten mehrere Fragen für sich beantworten, um qualifiziert auf Anfragen von Bürgern und/oder Wettbewerbern reagieren zu können: Verfügen sie über Daten, die von einer Bereitstellungspflicht betroffen sein könnten? Auf welcher gesetzlichen Grundlage können bereits jetzt Dritte (Unternehmen) Datensätze anfordern? Und welche betroffenen Datensätze können bzw. müssen als Geschäftsgeheimnis deklariert werden? Ausgehend davon ist zu bewerten, welche technischen Schnittstellen aufgebaut werden müssen und welcher Aufwand ggf. für die Entgelterhebung angesetzt werden kann.

Ansprechpartner*innen: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Alexander Bartsch/Thomas Schmeding/Dr. Maximilian Festl-Wietek

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