Bewegung im europäischen Emissionshandel: Neues zur 4. Handelsperiode (2021-2030) des EU-ETS

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Während zur Zeit alle – zu Recht (wir auch) – über den neuen nationalen Emissionshandel sprechen, kommt ein gutes halbes Jahr vor Beginn der 4. Handelsperiode zunehmend auch wieder mehr Bewegung in den europäischen Emissionshandel: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat in den letzten Wochen neue Informationen zur 4. Handelsperiode veröffentlicht. Auf ihrer Webseite finden sich nun zum Beispiel Informationen zur Erstellung von Überwachungsplänen für Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030.

Nachbesserungsbedarf bei den Methodenplänen

Die DEHSt berichtet außerdem von ihren bisherigen Erfahrungen aus der Prüfung der Methodenpläne, die in Zuteilungsanträgen aus dem Jahr 2019 enthalten waren. Sie geht dabei auf die Prüfungsmodalitäten sowie die maßgeblichen Überwachungsgrundsätze nach der Europäischen Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) und häufige Fehler der Methodenpläne ein. Zu den Methodenplänen resümiert die DEHSt unter anderem, dass die Grundsätze der EU-ZuVO und Monitoring-Verordnung (MVO) häufig nicht vollständig umgesetzt wurden, dass FMS-Methodenpläne und Verfahrensanweisungen in vielen Fällen unvollständig oder nicht ausreichend detailliert waren und dass Verfahrensfließbilder und Übersichten mit Zuteilungselementen die Anordnung von Messgeräten und Probenahmestellen im Prozess nachvollziehbarer darstellen sollten. Nachforderungen zu Methodenplänen werden im Sommer 2020 erfolgen. Angesichts dieses Fazits kann auf die Betreiber diesen Sommer also noch einiges an Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf den Methodenplan zukommen. Überwachungspläne für emissionshandelspflichtige Anlagen müssen bis zum 31.7.2020 elektronisch bei der DEHSt eingereicht werden.

Zuteilungsänderungen und Zuteilungsregeln

Weiteres Thema sind die Zuteilungsänderungen auf Grundlage der EU-Durchführungsverordnung zur Anpassung der Zuteilung und die daraus resultierenden Anforderungen an die Erfassung zuteilungsrelevanter Daten. Wenn sich die Aktivitätsrate der Anlage um mehr als 15 Prozent verändert, sind Zuteilungsänderungen möglich – was gerade im Zeichen der Corona-Krise und den damit verbundenen Produktionsrückgängen in der Industrie virulent ist. Zudem geht die DEHSt auf die Zuteilung für neue Marktteilnehmer und neue Zuteilungselemente sowie auf die Folgen von Betriebseinstellungen von Anlagen oder einzelnen Zuteilungselementen näher ein. Auch Informationen zu Anforderungen an den jährlichen Bericht von Zuteilungsdaten stellt sie zur Verfügung. Ein neuer Leitfaden Teil 5 mit dem Titel „Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer und Zuteilungsänderungen – Hinweise für die Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts“ soll schließlich Ende 2020 veröffentlicht werden.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

PS: Sie interessieren sich für diesen Thema, dann schauen Sie gern hier.

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