Steuerliche Behandlung des THG-Quotenverkaufs : Finanzverwaltung schafft Klarheit

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Seit dem 1.1.2022 sind Betreiber von Ladepunkten berechtigt, sich am THG-Quotenhandel zu beteiligen. Bei der THG-Quote handelt es sich um eingesparte CO2-Emmissionen, die zum Beispiel Eigentümer von Elektrofahrzeugen an quotenverpflichtete Unternehmer verkaufen können. Die herrschende Meinung sah den Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote bisher als eine steuerpflichtige Einnahme an – auch bei Privatpersonen. Nun wurde dazu die Kurzinformation des Landesamts für Steuern des Bundeslandes Rheinland-Pfalz vom 21.3.2022 bekannt, mit der die Finanzverwaltung Klarheit schafft.

THG-Quote: Ertragsteuerliche Auswirkungen

Ein Betreiber von Ladepunkten ist (auch) jede Person, auf die ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Folglich kann jeder Halter eines Elektrofahrzeugs seine THG-Quote verkaufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird. Nach der bundeseinheitlich abgestimmten Stellungnahme gilt nun, dass der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote für Fahrzeuge des Privatvermögens nicht der Einkommensteuer unterliegt. Die THG-Quote wird von der Finanzverwaltung als handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut anerkannt. Da der Halter des Fahrzeugs die THG-Quote nicht selbst angeschafft hat, liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Nachdem die Veräußerung wiederum keine Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG darstellt, ergibt sich auch aus § 22 Nr. 3 EStG keine Ertragssteuerpflicht für den Verkauf der THG-Quote durch eine Privatperson.

Etwas anderes gilt beim Verkauf der THG-Quote für Elektrofahrzeuge, die einem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Hier unterliegt der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme der Ertragsbesteuerung.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen

Der Verkauf der THG-Quote durch eine Privatperson ist keine nachhaltige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG und begründet daher nicht die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Privatperson. Damit unterliegt dieser Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.

Überträgt jedoch ein Unternehmer die THG-Quote für ein Fahrzeug, das seinem Unternehmen zugeordnet ist, so ist auch dieser Verkauf Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit.

Diese erfreuliche Klarstellung der Finanzverwaltung erleichtert den THG-Quotenverkauf durch Privatpersonen erheblich und schafft weitere Anreize für den Erwerb eines Elektrofahrzeugs.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Hilda Faut

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