Ende in Sicht für Beihilfenstreitigkeiten von Flughäfen?

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Beihilfen für Regionalflughäfen sind der EU-Kommission seit langem ein Dorn im Auge. In den letzten Jahren hat die EU-Kommission nicht weniger als 54 Beihilfenentscheidungen zu Flughäfen erlassen. Immer wieder fand sie sich anschließend vor den europäischen Gerichten wieder, wie u.a. mit ihren Entscheidungen zu den Flughäfen Lübeck-Blankenese (C-524/17 P), Saarbrücken (SA.44058) oder Zweibrücken (T-375/15).

Soll sich das nun ändern? Können Beihilfen für Flughäfen in Zukunft einfacher gewährt werden? Das ist die große Frage nach den neuen Beihilfenvorschriften für Flughäfen, die die Kommission am 17.5.2017 eingeführt hat. Sie weitet dabei den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) aus, um staatliche Beihilfen für Regionalflughäfen zu erleichtern. Öffentliche Fördermaßnahmen für kleinere Projekte sollen nicht mehr vorab von der Kommission geprüft werden. Dies wird laut Kommission über 420 Flughäfen in der EU betreffen. In Deutschland könnten bis zu 20 Flughäfen von den neuen Regelungen profitieren.

Die öffentliche Hand soll nun, ohne dass die Kommission dies vorab kontrolliert, in schon bestehende Regionalflughäfen (das heißt Flughäfen mit bis zu 3 Mio. Passagieren pro Jahr) investieren können. Darüber hinaus können Bund, Länder und Kommunen auch die Betriebskosten kleinerer Flughäfen – bis zu 200.000 Passagiere pro Jahr – decken. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der AGVO soll nicht nur den Bewilligungsbehörden Zeit und Aufwand sparen, sondern auch den Beihilfeempfängern „volle Rechtssicherheit“ bieten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um von der Anmeldepflicht freigestellt zu sein, sind aber weiterhin bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die Investitionsbeihilfen zum Beispiel können nur freigestellt werden, wenn sie nicht mehr als die „Finanzierungslücke“ und auch nicht mehr einen bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten decken (abhängig von der Größe des Flughafens und ggf. der Lage des Flughafens in einem abgelegenen Gebiet). Des Weiteren darf sich der Flughafen, der die Beihilfe bezieht, nicht im Einzugsgebiet eines anderen Flughafens befinden (das heißt im Umkreis von 100 km oder 60 min Fahrzeit mit dem Pkw, mit dem Bus oder mit dem Zug). Gerade für Flughäfen im dicht besiedelten Deutschland könnte die Voraussetzung der geografischen Entfernung zum Problem werden.

Wer rechtssicher Beihilfen gewähren (oder empfangen) möchte, sollte also weiterhin diese Voraussetzungen genau prüfen, um spätere Streitigkeiten (und eine mögliche Rückforderung) zu vermeiden.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet/Alexander Bartsch

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