Bundesnetzagentur verabschiedet Festlegung GABi Gas 2.0

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 19.12.2014 das Festlegungsverfahren „GABi Gas 2.0“ (Az. BK7-14-020) abgeschlossen. Damit wird das Ausgleichs- und Bilanzierungssystem im Gas neu geregelt. Neue Vorgaben zu Datenmeldepflicht, Netzkontoabrechnung, Regelenergieumlage und untertägiger Strukturierung betreffen Netz, Vertrieb und Beschaffung gleichermaßen.

Im Vergleich zu den zuvor konsultierten Versionen enthält die Endfassung auf insgesamt 149 Seiten noch einige Änderungen. So soll u.a. eine Transparenzliste für die Qualität der untertägigen und der täglichen RLM-Datenmeldungen eingeführt werden (Ziff. 8 lit. f).

Die Neuregelungen treten zum 1.10.2015, teilweise zum 1.10.2016 in Kraft. Details werden in den kommenden Kooperationsvereinbarungen (KoV 8/9) geregelt.

Wer sich gegen die Festlegung zur Wehr setzen will, sollte die Fristen im Auge behalten. Eine Beschwerde beim OLG Düsseldorf ist nur binnen eines Monats möglich (Frist: 3.2.2015). Wesentlicher Kritikpunkt dürfte vor allem die tägliche Netzkontoabrechnung sein. Hier lassen sich durchaus – vorbehaltlich einer Detailanalyse der endgültigen Festlegung – rechtliche Ansatzpunkte finden.

Wesentliche Änderungen aus Netzsicht

Aus Netzsicht gilt es vor allem zu verdauen, dass fortan die Netzkonten täglich abgerechnet werden müssen. Die Endfassung erlaubt nunmehr aber ausdrücklich auch Abschlagszahlungen des Marktgebietsverantwortlichen an den VNB bei Überallokation. Insoweit können die Stellungnahmen durchaus einen gewissen Erfolg verbuchen. Die genaue Umsetzung wird  im KoV-Prozess erfolgen: Vorgaben zu Schwellenwerten oder „Karenztagen“ gibt es nicht. Allerdings sind für Unter- und Überallokation unterschiedliche Schwellenwerte denkbar (Ziff. 8), so dass die tägliche Netzkontoabrechnung auch mit dieser Änderung zu erheblichen Liquiditätsverlusten bei den Netzbetreibern führen kann. Ob dagegen die bezweckte Reduzierung des Regelenergiebedarfs tatsächlich eintritt, ist zweifelhaft.

Untertägige RLM-Datenmeldungen wird es ab dem 1.10.2016 zweimal geben; zudem wird der Übermittlungszeitraum verkürzt (Ziff. 9). Die erste Meldung für den Zeitraum 6.00 bis 12.00 Uhr erfolgt bis 15.00 Uhr; die zweite Meldung für den Zeitraum von 12.00 bis 15.00 Uhr (samt Aktualisierung) bis 18.00 Uhr. Der Aufwand für die Netzbetreiber nimmt damit deutlich zu. Erfreulich ist dagegen, dass die D+1-Meldung nach vielfacher Kritik in den Stellungnahmen unverändert bleibt (bis 12.00 Uhr).

Die Mehr-/Mindermengenabrechnung (MMMA) für RLM-Entnahmestellen in der bisherigen Form entfällt und wird auf Bilanzkreisebene verankert; abgerechnet wird aber nicht mit dem Ausgleichsenergiepreis, sondern mit dem VHP-Durchschnittspreis (Ziff. 3).

Wesentliche Änderungen aus Vertriebssicht

Ausgleichsenergiepreise werden künftig je Marktgebiet getrennt ermittelt. Sie orientieren sich zudem nicht mehr am GABi-Gas-Preiskorb, sondern an den tatsächlichen Kosten und Erlösen des Marktgebietsverantwortlichen für den Regelenergieeinsatz und dürften damit volatiler werden (Ziff. 2 lit. b).

Für SLP- und RLM-Entnahmestellen werden künftig separate Bilanzierungsumlagen (Split-Pot) geführt. Die bisherigen Umlagekonten der Marktgebietsverantwortlichen werden zum 1.10.2015 – und nach möglicher Ausschüttung nach derzeitiger Systematik – im Verhältnis 60 (RLM) zu 40 (SLP) auf die zwei Konten aufgeteilt. Die RLM-Umlage müsste zukünftig relativ niedrig sein und ist ab dem 1.10.2015 von allen RLM-Kunden zu tragen (Ziff. 7).

Neben der Tagesbilanzierung wird es weiterhin ein zusätzliches Stundensystem geben. Wesentlicher Unterschied zum heutigen Strukturierungssystem ist ab dem 1.10.2016 die kumulierte Betrachtung der stündlichen Abweichungen. Zudem ändern sich die  Toleranzen (7,5 Prozent auf die gesamte Tagesmenge für sämtliche RLM-Gruppen). Abgerechnet wird der neue „Flexibilitätskostenbeitrag“ jedoch nur bei gegenläufigem Regelenergieeinsatz der Marktgebietsverantwortlichen (Ziff. 4).

Was ist jetzt zu tun?

Mit der endgültigen Festlegung steht nun im Wesentlichen fest, was auf den Gasmarkt zukommt. Spätestens jetzt sollten sich alle betroffenen Unternehmen intensiv mit den für sie besonders relevanten Regelungen auseinandersetzen.

Aus Netzsicht heißt das vor allem, zu prüfen, wie man den neuen Anforderungen an die SLP-Prognosegüte und den Datenmeldepflichten entsprechen kann. Aus Vertriebssicht geht es vor allem um die bereits vereinbarten Gasbezugsverträge, die in der Zeit ab dem 1.10.2015 bzw. dem 1.10.2016 laufen und insoweit zu den neuen Vorgaben nach GABi Gas 2.0 passen oder ggf. angepasst werden müssen. Bei laufenden Gasausschreibungen oder Vertragsverhandlungen für die Zeit ab 1.10.2015 bzw. 1.10.2016 sind ebenfalls die neuen Vorgaben zu beachten.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Klaus-Peter Schönrock/Christian Thole

PS: Sie interessiert dieses Thema, dann schauen Sie gern hier (Beginn der Reihe, 6 weitere Termine folgen).

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