Bundesnetzagentur will Pooling ab 2012 untersagen

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Auf Industrieparks und andere Betreiber von nachgelagerten Verteilernetzen kommen teilweise dramatisch steigende Netznutzungsentgelte zu: Das „Pooling“ von Übergabestellen soll offenbar wesentlich eingeschränkt oder sogar vollständig untersagt werden. Das geht aus jüngsten Äußerungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) hervor.

Was ist Pooling?

Pooling meint die zeitgleiche Erfassung der abrechnungsrelevanten Leistungsspitze bei mehreren Übergabestellen zum vorgelagerten Netz. Vereinfacht gesprochen: Ein Netznutzer, der über mehr als eine Übergabestelle an das vorgelagerte Netz angeschlossen ist, wird so abgerechnet, als sei nur eine einzige Übergabestelle an das vorgelagerte Netz angeschlossen – dies ist bekannt als „virtueller Zählpunkt“.

Ohne ein Pooling der Übergabestellen würde jede Übergabestelle separat und daher mit einer eigenen Leistungsspitze abgerechnet. Im Ergebnis würde bei zeitungleicher Messung – also nicht die im Jahr zeitgleich vorhandene Leistungsspitze -, sondern die Summe mehrerer zeitungleich gemessenen Leistungsspitzen zur Grundlage der Netznutzungsabrechnung gemacht. In der Praxis ist es nahezu flächendeckend anerkannt, dass ein Pooling immer dann als Abrechnungsgrundlage sachgerecht ist, wenn auf Seiten des Kunden eine galvanische Verbindung (oder Verbindbarkeit) der verschiedenen Übergabestellen vorliegt.

Die BNetzA hat sich nunmehr in jüngsten Äußerungen dafür ausgesprochen, die Abrechnungsmöglichkeit im Wege des Pooling ab dem Jahr 2012 erheblich einzuschränken oder sogar vollständig als unzulässig zu untersagen. In den Hinweisen zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2011 stellte die BNetzA einen rechtlich unverbindlichen Kriterienkatalog auf, nach dem ein Pooling in bestimmten Sonderkonstellationen bereits im Jahr 2011 als unzulässig betrachtet wird. In einem zweiten Schritt gibt die BNetzA derzeit Verbänden im Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Gelegenheit, Sonderfälle vorzustellen, bei denen ein Wegfall des Pooling nicht zu unbilligen Härten führen würde.

Zum einen begründet die BNetzA die mögliche Unzulässigkeit des Pooling damit, dass nach § 17 Abs. 2 StromNEV das Netzentgelt „pro Entnahmestelle“ zu ermitteln sei. Eine „Entnahmestelle“ sei aber ein „real vorhandener Ort“, also kein „virtueller Zählpunkt“. Dies schließe eine Zusammenfassung mehrerer Entnahmestellen aus. Zum anderen führe der in § 16 StromNEV festgelegte Gleichzeitigkeitsgrad zu einem Durchmischungseffekt, der allen Netznutzern zugute käme. Dieser würde bei einem Pooling nochmals berücksichtigt werden, so dass Netznutzer, die „gepoolt“ abgerechnet werden, zweifach von einer Durchmischung profitierten. Dies sei, so die Behörde, eine Diskriminierung anderer Netznutzer.

Dazu kommt, so die BNetzA, dass die in § 14 Abs. 2 StromNEV vorgesehene zeitgleiche Ermittlung der Leistungsspitze nicht für ein Pooling herangezogen werden könne. Dies widerspricht allerdings § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV. Danach findet für die Abwälzung der Kosten eine zeitgleiche Messung aller Übergabestellen über alle Netz- und Umspannebenen beginnend bei der Höchstspannung statt. An eine Netz- oder Umspannebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterverteiler sowie nachgeordnete Netz- oder Umspannebenen werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 StromNEV als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder Umspannebene angesehen und gleich behandelt. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV sprechen entgegen der Auffassung der Behörde daher für die Zulässigkeit eines Pooling. Darüber hinaus argumentiert die Behörde, dass die § 14 Abs. 2 und § 19 StromNEV eine abschließende Regelung von Sonderentgelten regelten, sodass für ein Pooling auch aus diesem Grunde kein Platz sei. Dabei allerdings verkennt die Behörde, dass ein Pooling kein Sonderentgelt ist, sondern eine besondere Art der Abrechnung.

Trotz durchaus angreifbarer Argumentationsansätze ist für das Jahr 2012 damit zu rechnen, dass das Pooling wesentlich eingeschränkt wird.

Wer ist betroffen?

Von einer Einschränkung bzw. einem Wegfall des Pooling wäre jeder Netznutzer – ob nachgelagerter Netzbetreiber oder Letztverbraucher – betroffen, dessen Übergabestellen in der Netznutzung bislang „gepoolt“ abgerechnet wurde. Ihn würde ein Verbot des Pooling wirtschaftlich ganz erheblich belasten – selbst wenn ohne Pooling deutschlandweit natürlich die Netzentgelte minimal sinken würden.

Über mehrere Übergabestellen zum vorgelagerten Netz verfügen insbesondere nachgelagerte Netzbetreiber, größere Kundenanlagen, Industrie- und Gewerbeparks oder sonstige Arealnetze. Insbesondere für Kunden mit einem erhöhten Bedarf an Versorgungssicherheit reicht der Anschluss über lediglich eine Übergabestelle oft nicht aus. Eine zukünftige Abrechnung jeder einzelnen Übergabestelle und die Summierung der zeitungleich gemessenen Leistungsspitzen können dabei schnell zu einer Verdopplung der Netznutzungsentgelte führen. Selbst wenn es nachgelagerten Netzbetreibern möglich ist, die erhöhten Netzentgelte abzuwälzen, können die steigenden Kosten unter Umständen zu einem Wettbewerbsnachteil bei Konzessionsverfahren und bei der Standortpolitik führen.

Wie reagiert der Markt?

Die Andeutungen der BNetzA machen es notwendig, dass Netzbetreiber rechtzeitig die vertraglichen Voraussetzungen schaffen, um einen (teilweisen) Wegfall des Pooling ab Januar 2012 gegenüber ihren Netznutzern umsetzen zu können. Generell ist anzuraten, frühzeitig intern zu prüfen, von welcher Konstellation das eigene Haus vom Pooling betroffen ist.

Dringend wird empfohlen, die von der BNetzA angekündigte Konsultation einer Neuregelung umfassend zu nutzen, um hier eine eigene Position zu hinterlegen. Es ist durchaus denkbar, dass insbesondere in Sonderkonstellationen auch zukünftig ein Pooling interessengerecht ist und zulässig bleibt.

Hinsichtlich betroffener Netznutzer ist – sollte es zu einer Untersagung des Pooling kommen – von einer gerichtlichen Verfahrenswelle auszugehen. Die erheblichen wirtschaftlichen Einbußen, die ein Verbot des Pooling für einzelne Netznutzer darstellen würden, zwingt größere Unternehmen – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilseigner – den Rechtsweg zu suchen und damit jede Möglichkeit zum Erhalt des Pooling auszuschöpfen.

Die teilweise rechtlich und energiewirtschaftlich angreifbaren Pläne der BNetzA lassen für das Konsultationsverfahren im Sommer 2011 und – bei einer Untersagung des Poolings – für das Jahr 2012 erhebliche Unruhen in der Branche erwarten.

Ansprechpartner, u.a.: Stefan Missling/Dr. Thies Christian Hartmann

Ansprechpartner Industrie/Arealnetze, u.a.: Dr. Markus Kachel

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