Das Zuteilungsverfahren für die 3. Handelsperiode

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Wer eine emissionshandelspflichtige Anlage betreibt, muss 2011 zum dritten Mal Emissionsberechtigungen beantragen. Zwar ist derzeit noch nicht klar, wann die Antragstellung stattfinden wird (Pkt. I). Fest steht aber schon jetzt: Auch das neue Zuteilungsverfahren stellt hohe Anforderungen an die betroffenen Unternehmen (Pkt. II.). Das bedeutet: Wer sich nicht an die „fünf goldenen Regeln des Zuteilungsverfahrens“ hält, muss in den acht Jahren von 2013 bis 2020 möglicherweise mit erheblichen Nachteilen rechnen (Pkt. III.).

I. Wann findet das Zuteilungsverfahren statt?

Sicherheit über den Zeitpunkt des Zuteilungsverfahrens gibt es derzeit noch nicht. Das liegt zum einen an der Abfolge europäischer und nationaler Gesetzgebung: Bevor die deutschen Regelungen erlassen werden, nach denen Unternehmen Zertifikate beantragen können, muss nämlich noch die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Zuteilungsregeln in Kraft getreten sein. Am 15.12.2010 hat das Climate Change Committee, das die Europäische Kommission berät, einen Entwurf dazu beschlossen. Jetzt haben Europäisches Parlament und Rat drei Monate Zeit, sich dazu zu äußern und gegebenenfalls Änderungen zu verlangen.

Zum anderen muss noch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) geändert werden. Für diese Änderung gibt es zwar schon einen ersten Entwurf. Bis jetzt liegt aber noch nicht einmal ein Kabinettsbeschluss vor.

Nach wie vor ist schließlich nicht klar, ob die Zuteilungsregeln aus Brüssel nun als Gesetz oder als Verordnung in deutsches Recht umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund werden die Grundlagen für das Zuteilungsverfahren erst (und frühestens) unmittelbar vor der parlamentarischen Sommerpause erwartet. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt auch die neue Formularmanagement-Software FMS bereit steht, beginnt die Antragsfrist von vermutlich wieder drei Monaten. Die Antragsfrist wird damit vermutlich erst Mitte bis Ende September 2011 enden.

In vielen Unternehmen ist ein Antragsverfahren zu diesem Zeitpunkt organisatorisch nicht ohne Weiteres zu stemmen. Urlaubsbedingt sind zumindest im Juli und im August viele der technischen, aber auch kaufmännischen Abteilungen nicht voll besetzt. Hier wird es – kommt es denn zu dem „Antragssommer“ – wichtig, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass die Personen, die die Zugangsrechte für die elektronische Kommunikation mit der DEHSt besitzen, alle am Platz sind. Denn eine Antragstellung per Fax oder ganz normal auf dem Postweg ist bei der DEHSt nicht möglich, und der Zugang zur Virtuellen Poststelle ist personen-, nicht unternehmensgebunden.

Ab Ablauf der Antragsfrist heißt es für Anlagenbetreiber erst einmal warten: Auch wenn es der DEHSt gelingt, die Zuteilungen an die Anlagenbetreiber in den folgenden drei Monaten zu berechnen und nach Brüssel zu melden, bedeutet dies nicht, dass die Anlagenbetreiber dann auch schon Bescheide erhalten. Vielmehr soll es erst dann Zuteilungsbescheide geben, wenn die Europäische Kommission die von Deutschland berechneten Zuteilungen genehmigt hat (wofür eigentlich die offizielle Frist zum 30.9. gilt).

Mit Zuteilungsbescheiden ist damit – bei allem Optimismus – nicht vor dem zweiten Quartal 2012 zu rechnen.

Stimmen die o.g. Annahmen, sähe das Zuteilungsverfahren folgendermaßen aus:

II. Wie fallen die Zuteilungen aus?

Schon seit Ende 2008 ist bekannt:

Für reine Stromerzeuger gibt es nichts mehr. Für Wärmeerzeuger, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) und die emissionshandelspflichtige Industrie sieht es aber noch anders aus. Diese Unternehmen erhalten Zuteilungen, die im ersten Schritt danach berechnet werden, wie weit die Durchschnittsproduktion in einer Basisperiode vom jeweiligen Benchmark abweicht. Unternehmen, die ausweislich ihres NACE-Codes als verlagerungsbedroht gelten, erhalten die so berechnete Zuteilung stabil über acht Jahre, ggf. unter Abzug einer anteiligen Kürzung. Alle anderen Zuteilungen sinken zwischen 2013 und 2020 erheblich ab.

Die Details der Zuteilung werden sich aus der erwähnten Entscheidung des Climate Change Committees vom 15.12.2010 bzw. aus den Zuteilungsregeln ergeben, die Deutschland erst noch erlassen muss. Hier sind z.B. rund 50 konkrete Benchmarks geregelt. Ebenso ist geregelt, wie Benchmarks berechnet werden, wenn eine Anlage emissionshandelspflichtig ist, es aber keinen vordefinierten Benchmark für das Anlagenprodukt gibt.

Diverse Sonderregeln machen die Zuteilung zu einem schwierigen Unterfangen. Beispielsweise bei emissionshandelspflichtig erzeugter Wärme nicht immer der Erzeuger zuteilungsberechtigt, sondern unter Umständen der Abnehmer – dann nämlich, wenn dieser selbst dem Emissionshandel unterliegt. Dies wirft natürlich Handlungsbedarf auf, sowohl vertraglich als auch im Hinblick auf die Zuteilung. Viele Unternehmen wissen noch gar nicht, wie viel von der ausgelieferten Wärme möglicherweise Zuteilungsansprüche beim Abnehmer auslöst. Zudem ändert sich ein Teil der maßgeblichen Definitionen. Unternehmen können also im Hinblick auf viele Einzelpunkte nicht einfach auf die Daten aus den ersten beiden Zuteilungsperioden zurückgreifen. Hier muss abgewartet werden, wie die genauen deutschen Definitionen lauten. Wer sich aber schlicht darauf verlässt, die bisherigen Daten fortschreiben zu können, verschenkt möglicherweise Zertifikate oder begeht sogar – wenn ihm dadurch ein Vorteil entsteht – eine Ordnungswidrigkeit.

Auch Unternehmen, die derzeit neue Anlagen- oder Kapazitätserweiterungen planen, sollten sich den Emissionshandel noch einmal genau ansehen. Hier ändert sich einiges: Kapazitätserweiterungen werden künftig erst bei der Zuteilung berücksichtigt, wenn sie eine Relevanzschwelle von 10 Prozent überschreiten. Außerdem bekommen nicht mehr alle Neuanlagen eine Zuteilung nach Benchmark und einem Standardauslastungsfaktor. Stattdessen gibt es einen begrenzten Topf. Hier muss möglicherweise in manchen Häusern noch einmal neu geplant oder eine bestehende Planung überarbeitet werden.

III. Die „goldenen“ Regeln des Zuteilungsverfahrens

Die meisten Unternehmen haben ihre Erfahrung mit der Deutschen Emissionshandelsstelle gemacht. Die Vielzahl von (oft erfolgreichen) Klageverfahren in der ersten und zweiten Zuteilungsperiode deutet darauf hin: Das Verhältnis von Anlagenbetreibern und Behörde bedarf nicht selten der gerichtlichen Mediation.

Man muss kein Prophet sein, um vorherzusehen, dass sich dies mit den sehr komplexen und neuartigen Regeln der dritten Handelsperiode nicht ändern wird. Schon deshalb ist es wichtig, im anstehenden schwierigen Antragsverfahren möglichst wenig Fehler zu machen.

Dies sind die ersten Schritte auf dem Weg zum perfekten Zuteilungsantrag:

  1. Fangen Sie rechtzeitig an. Das Zuteilungsverfahren beginnt jetzt! Verschaffen Sie sich als Anlagenbetreiber so früh wie möglich eine Groborientierung: Haben Sie grundsätzlich Zuteilungsansprüche? Produzieren Sie entweder Wärme oder ein anderes emissionshandelspflichtiges Gut? Oder beziehen Sie Wärme für eine emissionshandelspflichtige Tätigkeit? Vergessen Sie dabei nicht: Es sind mehr Anlagentypen emissionshandelspflichtig als in der Vergangenheit.
  2. Prüfen Sie Ihre Klassifizierung. Ob ein Unternehmen als abwanderungsbedroht gilt, hat erhebliche Auswirkungen. Überprüfen Sie daher: Entspricht die Einordnung der sogenannten Leakage-Liste? Wenn nicht, sind Sie möglicherweise bisher nicht präzise eingeordnet. Möglicherweise können Korrekturen zu erheblichen Vorteilen führen.
  3. Überprüfen Sie Ihre Daten. Viele erforderliche Daten stampft ein Unternehmen nicht einfach aus dem Boden. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Daten, die Sie haben, auch die Daten sind, die zukünftig gebraucht werden. Viele Definitionen werden sich ändern. Allein die Aufteilung der Zuteilungsansprüche zwischen Lieferanten und Abnehmern zieht vollkommen neue Datenmitteilungserfordernisse nach sich. Möglicherweise müssen Sie noch auf andere Unternehmen zugehen. Das kostet Zeit und sollte nicht in die Sommerpause fallen.
  4. Apropos Sommerpause: In aller Regel ist im Sommer nicht jeder da. Die Zuteilungsanträge darf aber nicht jeder im Unternehmen abgeben. Hier gibt es eine Beschränkung des Zugangs auf ganz bestimmte Personen innerhalb des Unternehmens. Stellen Sie rechtzeitig sicher, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt auch im Hause sind. Bedenken Sie: Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist. Ist sie einmal verstrichen, ist eine Fristverlängerung oder gar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich. Das Unternehmen, dem so etwas widerfährt, geht vollkommen leer aus!
  5. Scheuen Sie sich nicht, zu fragen. Das kommende Zuteilungsverfahren gilt schon jetzt als deutlich komplizierter als die bisherigen Antragsphasen 2004 und 2007. In der Vergangenheit haben die Mitgliedsstaaten ihre Regelungen noch selbst entworfen. Für die Zukunft gelten europäisierte, dem deutschen Standard fremde Zuteilungsregeln. Der Bruch zwischen der zweiten und der dritten Handelsperiode ist deswegen nicht zu unterschätzen. Mit einem bloßen „weiter so“ oder „passt schon“ kommt man hier nicht weiter. Manche Nachfrage vor Ablauf der Antragsfrist spart vielleicht viel Geld für Emissionsberechtigungen oder einen teuren und aufwändigen Prozess.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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