Ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk für die Branche: BGH erklärt Preisanpassungsklausel in Stromliefervertrag für wirksam

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Die jüngste Entscheidung (Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14) des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Preisanpassungsklauseln in Stromlieferverträgen (wir berichteten) ist eine kleine Sensation. War man aus der Vergangenheit gewohnt, dass die Gerichte stets neue Gründe fanden, um Preisanpassungsrechte in Energielieferverträgen für intransparent oder unangemessen und somit unwirksam zu erklären (wir berichteten), hat der BGH Ende November das Gegenteil getan und ein einseitiges Preisanpassungsrecht in einem Stromliefervertrag für wirksam erklärt!

Die vom BGH gebilligte Preisanpassungsregelung stellte nach Ansicht des BGH klar und verständlich Anlass und Modus etwaiger Entgeltänderungen dar. Nicht nur der Anlass der Preisänderung, auch die Kosten, die eine Anpassung möglicherweise auslösen, sind ausreichend konkretisiert. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren abschließend aufzuzählen, ist nach den Aussagen des BGH (soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich) nicht notwendig. Im Gegenteil setzt der Gerichtshof dem „Transparenzwahn“ einiger Gerichte Grenzen und betont, dass ein einseitiges Preisanpassungsrecht für einen durchschnittlichen Kunden noch verständlich und übersichtlich sein muss. Allzu detaillierte oder gar abschließende Angaben zur Preisbildung oder den Modalitäten zukünftiger Änderungen sind in diesem Zusammenhang daher weder notwendig noch zweckdienlich.

Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB kein „Muss“

Außerdem stellte der BGH – endlich – klar, dass ein Preisanpassungsrecht auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf das Recht des Kunden zur Überprüfung des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB wirksam ist. Einzelne Gerichtsurteile hatten einseitige Preisänderungsklauseln mit genau diesem Argument für unwirksam erklärt, ohne sich mit den übrigen Elementen der Anpassungsklausel auseinanderzusetzen. Mehrheitlich hatten die unterinstanzlichen Gerichte dies allerdings bereits anders gesehen. Dies hat der BGH nun bestätigt.

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH gezeigt, wie eine einseitige Preisanpassungsklausel in Stromlieferverträgen wirksam gestaltet werden kann. Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung zu dem Urteil des Karlsruher Gerichtshofs vor. Die genaue Begründung des BGH darf mit Spannung erwartet werden.

Für die Bezieher der BBH-Musterlieferverträge bietet die Entscheidung indes schon Grund zur Freude, da die beim BGH relevante Klausel der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel sehr ähnlich ist. Soweit erkennbar haben den BGH insbesondere die möglichst genaue Benennung der kostenbildenden Faktoren und die präzise Beschreibung von Anlass und Modus der möglichen Preisänderungen überzeugt.

Der Pressemitteilung lässt darüber hinaus eine weitere begrüßenswerte Klarstellung erahnen: Die vom BGH akzeptierte Preisanpassungsklausel konkretisierte das Sonderkündigungsrecht des Kunden für den Fall der einseitigen Preisanpassung durch den Lieferanten dahingehend, dass die Ausübung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung beschränkt war. In der Vergangenheit hatte aufgrund des ambivalenten Wortlauts der gesetzlichen Regelung zum Sonderkündigungsrecht in § 41 Abs. 3 EnWG erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, ob dem Kunden im Fall der einseitigen Preisänderung ein „ewiges Sonderkündigungsrecht“ zustehen sollte. Auch wenn abzuwarten bleibt, wie der BGH sich zu dieser Frage in den Urteilsgründen positioniert, steht schon jetzt fest: Nur weil das Sonderkündigungsrecht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung beschränkt ist, wird ein Preisänderungsvorbehalt noch nicht unwirksam.

Keine Blaupause für Preisanpassungsregelungen in Stromlieferverträgen

Wie schon auf der Schulbank, gilt auch bei der Gestaltung von Stromlieferverträgen: blindes Abschreiben führt selten zum Erfolg. Für das vom BGH geprüfte Preissystem in seiner konkreten Ausgestaltung war die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel zwar goldrichtig. Wie die Auseinandersetzung des Gerichtshofs mit der Darstellung der kostenbildenden Preiselemente verdeutlicht, kommt es bei der Gestaltung der Preisanpassungsklausel aber entscheidend darauf an, diese sorgfältig auf das vertragliche Preissystem abzustimmen. In dem vom BGH entschiedenen Streitverfahren hatte der Stromlieferant seine Hausaufgaben gemacht und hinreichende Transparenz für den Letztverbraucher geschaffen. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht aber, wie komplex es ist, Preisanpassungsklauseln möglichst rechtssicher zu gestalten.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis

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