Ein Werbeschreiben trotz Widerspruch kann weitreichende Folgen haben

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Ist Ihnen das als Energieversorger auch schon passiert? Ein Verbraucher hat Sie aufgefordert, ihm künftig keine Werbung mehr zuzusenden. Aber aufgrund eines internen Bearbeitungsfehlers erhält er bei Ihrer nächsten Werbekampagne dennoch ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben, in dem ihm ein neuer Tarif angeboten wird. Versehentlich hatte ein Mitarbeiter im Unternehmen den Widerspruch nicht eingetragen. Vorsicht – hier drohen Abmahnungen. Und gleichzeitig können die Datenschutzbehörden gegen Sie aktiv werden.

In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 28.02.2019, Az.: 2-03 O 337/18) entschieden, dass ein persönlich adressiertes Werbeschreiben trotz Widerspruchs des Verbrauchers eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts bereits bei der einmaligen Zusendung unerwünschter Briefwerbung.

§ 7 Abs. 1 UWG besagt, dass eine geschäftliche Handlung, die einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, unzulässig ist. Dies gilt insbesondere für Werbung, wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer sie nicht wünscht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UWG).

Nach den Feststellungen des LG Frankfurt a.M. ist ein persönlich adressiertes Werbeschreiben eine Individualwerbung gegenüber einem Verbraucher i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Da dieser dazu aufgefordert habe, ihm keine Werbung mehr zuzusenden, sei das Werbeschreiben erkennbar unerwünscht und der Widerspruch indiziere, dass die Belästigung unzumutbar ist. Auch schon die einmalige Zusendung stelle bei einem persönlich adressierten Werbeschreiben keinen sog. „Ausreißer“ dar, welcher zu tolerieren wäre, wie gegebenenfalls bei der Briefkastenwerbung, sofern diese als Flugblatt und ohne namentliche Benennung der Adressaten erfolgt. Das Gericht stellt klar: Bei einer adressierten Individualwerbung müsse das werbende Unternehmen durch entsprechende Vorkehrungen dafür sorgen, dass Werbeschreiben nicht an solche Empfänger adressiert und versendet werden, die dem Erhalt widersprochen haben.

Das Urteil des LG Frankfurt a.M. zeigt: Der Teufel steckt bei Werbemaßnahmen oft im Detail. Dies gilt in besonderem Maße bei Werbung, die an konkret benannte Adressaten gerichtet ist. Neben den vom Landgericht in den Vordergrund gestellten lauterkeitsrechtlichen Anforderungen sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Für Unternehmen ist es daher ratsam, im Vorfeld von Werbemaßnahmen eine Bestandsaufnahme über den Datenpool vorzunehmen, der für den Versand der Werbemaßnahme verwendet werden soll. Rechtliche Vorgaben können somit vorab geprüft werden – teure Abmahnungen werden vermieden.“

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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