Energieaudits – Nach dem Audit ist vor der Umsetzung!

(c) BBH
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… und wenn das zweite Lichtlein brennt ­– wurde wohl die Frist verpennt! Rund 200.000 Unternehmen in Deutschland müssen ihre Energiesituation analysieren (wir berichteten). Und soweit sie dies durch ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 tun, dann ist die Frist dafür am 5.12.2015 abgelaufen.

Die rund 3.000 Energieauditoren in Deutschland hatten viel zu tun. Denn die Motivation der Unternehmen ist hoch. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro für die Fälle, in denen das Unternehmen bei der Kontrolle durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keinen Energiebericht parat hat oder die Einführung eines Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystems durch Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung und eine erstellte energetische Bewertung nicht belegen kann, will keiner zahlen müssen.

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtet Unternehmen, ihre energetische Situation zu analysieren und auszuwerten – sei es durch das im vierjährigen Turnus wiederkehrende Energieaudit nach DIN EN 16247-1, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder aber ein Umweltmanagementsystem nach Eco-Management and Audit Scheme (EMAS).

Interessant sind vor allem die dabei aufgedeckten Einsparpotentiale. So lassen sich zum Beispiel insbesondere bei älteren Verwaltungsgebäuden 30 bis 50 Prozent der Energiekosten für Beleuchtung einsparen, einfach indem man die Leuchtmittel austauscht – bei einer Amortisationsdauer von unter zwei Jahren. Zwar macht das EDL-G keine Vorgaben zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen. Angesichts der zum Teil erheblichen Möglichkeiten stellt sich aber die Frage, warum man die Gelegenheit zur Optimierung verstreichen lassen sollte.

Es wäre daher schade, wenn Energieauditberichte unter einem Stapel anderer Dokumente verloren gingen. Sicher gibt es immer auch andere dringliche Themen. Dennoch sollte die Aussicht auf reduzierte Kosten Anreiz genug sein, zeitnah zu handeln. Die größte Herausforderung dürfte dabei sein, die identifizierten Maßnahmen systematisch umzusetzen und die Energieeffizienzen kontinuierlich zu überwachen. Hierbei können wesentliche Elemente eines Energiemanagementsystems genutzt werden: Ziele (operativ und strategisch) definieren, Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung bilden, (personelle) Verantwortlichkeiten zur Umsetzung der definierten Ziele zuordnen und Zeitfenster zur Überprüfung der Ergebnisse festlegen, inklusive einem Konzept zur Einbindung der Belegschaft in die Bemühungen.

Damit hätte man bereits mehr als nur den halben Weg zur Implementierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 zurückgelegt. Und man sollte überlegen, ob dieser Weg konsequent zu Ende gegangen bzw. mit einer Zertifizierung abgeschlossen werden sollte. Der Vierjahresturnus bliebe einem so erspart.

Wem die Vorgaben des EDL-G „durchgerutscht“ sind, muss nicht vor Schreck vom Stuhl fallen. Er kann bzw. sollte sofort handeln und die Einführung eines Energiemanagementsystems durch Verpflichtungserklärung und umgehende Erstellung einer energetischen Bewertung nach DIN EN ISO 50001 in die Wege leiten, um einem Bußgeld vorzubeugen.

Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe
Ansprechpartner BBH: Daniel Schiebold/Andreas Große/Niko Liebheit

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