Früher war alles besser, früher war alles gut – verstärkte Regulierung des Energiehandels als Folge der Finanzmarktkrise (TEIL 2)

Zur Erinnerung: In Teil 1 dieses Beitrags hatten wir auf die Vorschläge der EU-Kommission in ihren aktuellen Entwürfen zur Finanzmarktrichtlinie (MiFiD) und zur Finanzmarktverordnung (MiFiR) hingewiesen, mit denen sie den Mitgliedstaaten, sich selbst und den Finanzmarktaufsichtsbehörden zum Teil massive Befugnisse zur Beschränkung des Handelsumfangs bei Strom- und Gasgroßhandelstransaktionen einräumen will.

Die maßgeblichen Stichworte sind:

  • Positionslimits,
  • Produktintervention,
  • Positionsmeldungen.

Worum geht es im Einzelnen?

Positionslimits bedeuten, dass die Mitgliedstaaten Betreiber von Börsen und elektronischen Handelsplattformen verpflichten können, zeitlich limitiert eine maximale Kontraktzahl festzusetzen, die ein Handelsteilnehmer auf dem jeweiligen Marktplatz abschließen darf. Vergleichbare Befugnisse sollen die EU-Kommission, die Europäische Finanzaufsichtsbehörde ESMA und die nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden erhalten.

Das gilt zwar zunächst nur für „Warenderivate“. Das bedeutet aber nicht, dass der physische Handel außen vor wäre. Denn durch die vorgesehene Ausweitung des Derivatebegriffs in Verbindung mit der geplanten Pflicht zur Nutzung von Handelsplattformen können künftig deutlich mehr physische Lieferungen vom Warenderivatebegriff umfasst sein, so dass auch insoweit Positionslimits in Betracht kommen.

In welchem (Rang)Verhältnis die Befugnisse der einzelnen Akteure stehen und wie sie sich abstimmen, ist bislang nur unvollkommen geregelt. Wenig präzise und nicht einheitlich sind auch die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen ergehen dürfen. Die Bandbreite reicht von Liquiditätsunterstützung und Verhinderung von Markmissbrauch über die Sicherung des Funktionierens der Finanzmärkte bis hin zur Stabilität des Finanzsystems der EU. Die derzeitigen Regelungen werfen daher neben der Frage der faktischen Handhabbarkeit der Eingriffsbefugnisse vor allem das Problem auf, welches die „richtige“ Obergrenze ist, damit es nicht zur Austrocknung von Liquidität an einzelnen Marktplätzen kommt. Hier darf man insbesondere gespannt sein, wie die EU-Kommission die Obergrenze konkretisiert.

Neben der Verhängung von Positionslimiten sollen ESMA und die nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden künftig auch berechtigt sein, sog. Produktinterventionen vorzunehmen, dass heißt den Verkauf „bestimmter“ Finanzinstrumente zu beschränken oder zu verbieten. Anders als bei Positionslimits geht es also nicht um einen händlerbezogenen, sondern um einen produktbezogenen Eingriff in das Handelsgeschäft – beide Eingriffsmöglichkeiten bestehen jedoch kumulativ nebeneinander. Interventionen sind für alle Arten von Finanzinstrumenten möglich, also auch für Strom- und Gasderivate. Nach den obigen Ausführungen können unter Umständen also auch physische Strom- oder Gasprodukte erfasst werden. Die Geltungsdauer von produktbezogenen Beschränkungen ist von ESMA regelmäßig zu prüfen; bei Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden liegt der zeitliche Rahmen dagegen im Ermessen der Behörde, was nicht ohne Weiteres einleuchtet. Die Voraussetzungen, unter denen produktbezogene Beschränkungen möglich sind, ähneln in ihrer Unbestimmtheit jenen, die für Positionslimits gelten. Vorgesehen ist immerhin, dass ESMA nationale Maßnahmen koordiniert und für Kohärenz sorgen soll.

Ob und in welchem Umfang diese Beschränkungen auch für den Strom- und Gashandel relevant werden, bleibt abzuwarten. Allerdings gilt schon jetzt, dass gut gemeint regelmäßig das Gegenteil von gut ist.

Verglichen mit den bislang angesprochenen Beschränkungen des operativen Handelsgeschäfts dürften die vorgesehenen Pflichten zu Positionsmeldungen zweifellos deutlich weniger liquiditätsbelastend sein. Allerdings ist der Sammel- und Veröffentlichungsaufwand, der hier den Marktplätzen und deren Teilnehmern auferlegt wird, unter Kostenaspekten keineswegs banal. Marktteilnehmer werden verpflichtet, vielfältige Transaktionsdaten in Echtzeit an die Marktplätze zu melden. Diese müssen die Daten im Anschluss aufbereiten und unverschlüsselt an die Finanzmarktaufsichtsbehörden übermitteln sowie aggregiert wöchentlich veröffentlichen.

Hier wird es entscheidend darauf ankommen, den Aufwand insbesondere bei IT und Personal so gering wie möglich zu halten. Ganz ohne Zusatzkosten wird es jedoch nicht abgehen, so dass sich auch diese Regulierungskosten in den Strom- und Gaspreisen finden werden.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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