
Nur wer selbst fliegt, bekommt das Flugbenzin steuerfrei. Wer ein Flugzeug lediglich vermietet, muss dagegen Mineralölsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil (Az. VII R 26/09) klargestellt.
In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das zwar selbst kein Luftfahrtunternehmen ist, aber ein eigenes Flugzeug besitzt. Dieses Flugzeug stellt es flugbereit, versichert und vollgetankt nebst einem Piloten anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags für beliebige Flüge im Werkflugverkehr zur Verfügung. Für das auf diesen Flügen verbrauchte Mineralöl wollte es die Befreiung von der Mineralölsteuer in Anspruch nehmen – gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a MinöStG 1993 i. V. m. § 50 Abs. 1 MinöStV.
Dem machte der BFH einen Strich durch die Rechnung. Denn die Steuerentlastung steht dem zu, der Verwender des Mineralöls ist. Und das ist der Charterer, der während des Charterzeitraums die Sachherrschaft über das Flugzeug ausübt. Mineralölsteuerbefreiungen erhalten somit nur Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen, nicht aber Vermieter von Flugzeugen, die selbst keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Daniel Schiebold