Kündigungsfrist im Gas-Vertrag: Doppelt hält nicht besser
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Gasversorgern mal wieder eine böse Überraschung beschert: Kündigungsfristen für Sondervertragskunden dadurch zu ergänzen, dass man im Vertrag zusätzlich noch auf eine gesetzliche Kündigungsfrist für Grundversorgungskunden verweist, ist nach einem neuen Urteil des BGH (Az: VIII ZR 295/09) keine gute Idee. Anstatt den Verwender doppelt abzusichern, nach dem Motto: „Gilt meine eigene Frist nicht, so habe ich ja sicherheitshalber immer noch die gesetzliche Frist im Vertrag stehen“, ist die Klausel in Gänze unwirksam.Im konkreten Fall räumte ein Gasversorger seinen Sondervertragskunden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Falle von Preisänderungen eine reguläre Kündigungsfrist von einem Monat ein. Darüber hinaus verwies er aber auch auf das in der Grundversorgung geltende Sonderkündigungsrecht „gemäß AVB § 32 Abs. 2“. Er wollte damit auf den alten § 32 AVBGasV verweisen, der dem in der Grundversorgung stehenden Kunden im Falle von Preisänderungen eine zweiwöchige Kündigungsfrist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats einräumte. Die beiden Fristen waren folglich nicht identisch und unterschieden sich, je nachdem, ob die Tarifänderung am Monatsanfang oder am Monatsende bekannt gegeben wurde, zeitlich mal mehr mal weniger.
Transparenzgebot
Gerade Preisänderungsklauseln müssen aber nach Ansicht des BGH auch Sondervertragskunden ein den gesetzlichen Regelungen entsprechendes Sonderkündigungsrecht einräumen – jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Regelungen in Bezug genommen werden. Durch eine ungenaue Bezugnahme auf die insoweit geltende gesetzliche Regelung für Kunden in der Grundversorgung wird diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.
Durch die abweichende Kündigungsfrist wird der Kunde – laut BGH – vielmehr unangemessen benachteiligt, da die gesetzliche Frist unterlaufen werde. Außerdem habe der Verwender, in dem er nur auf § 32 Abs. 2 „AVB“ anstatt auf § 32 Abs. 2 AVBGasV verwies, die gebotene Eindeutigkeit vermissen lassen, was ebenfalls nicht im Sinne der Kunden sei.
Auch wenn das Urteil sich noch auf die AVBGasV bezieht, ist die Tendenz des BGH hier eindeutig erkennbar: Doppelte Absicherung führt im Zweifel nicht zu mehr Rechtssicherheit für den Ver-wender von AGB, sondern lässt ihn am Ende mit leeren Händen dastehen. Anstatt mehrere Fristen in den Raum zu stellen, sollte man sich als Versorger also auf eine Frist konzentrieren, deren Länge keinesfalls die Sonderkündigungsfrist der heutigen Entsprechung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), unterschreiten sollte.
Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Olaf Däuper