Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

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In den vergangenen Tagen hat die Bundesregierung mehrfach angekündigt, der Wirtschaft und den Unternehmen wirtschaftlich helfen zu wollen, die Corona-Krise zu bewältigen. Die Maßnahmen können als Liquiditätshilfe verstanden werden. Dazu gehören auch folgende steuerliche Soforthilfen.

(Zinslose) Stundung

Die Finanzbehörden wurden angewiesen, Steuerstundungen zu erleichtern, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Ob dabei einheitlich § 234 AO (Stundungszinsen) ausgesetzt wird, ist noch nicht absehbar. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat allerdings bereits ein Formular zur Beantragung der Steuerstundung veröffentlicht, das die zinslose Stundung für vorerst drei Monate vorsieht. In einem am 19.3.2020 veröffentlichten BMF-Schreiben heißt es dazu, dass auf Stundungszinsen in der Regel verzichtet werden kann.

Die Erleichterungen sollen zunächst für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuern gelten und alle jetzt fälligen und bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern umfassen und ohne umfangreiche Begründung gewährt werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sind besonders zu begründen. Lohnsteuerzahlungen waren bisher bereits nach § 222 S. 3 und 4 AO nicht stundbar. Dies soll weiterhin so gelten.

Die Handhabung bei der Gewerbesteuer weicht aufgrund der Zuständigkeit der Kommunen geringfügig ab. Hier ist Adressat des Antrags stets die Gemeinde bzw. Stadt.

Herabsetzung von Vorauszahlungen

Weiterhin besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen auf einen aus Sicht des Antragstellers an die neue Einkommenssituation angepassten niedrigeren Betrag. Dies soll nach dem BMF-Schreiben ebenfalls für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten. Danach können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen beantragen. Es ist nicht notwendig, die entstandenen Schäden wertmäßig im Einzelnen nachzuweisen. Setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen herab, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen.

Für die Umsatzsteuer wird zusätzlich diskutiert, ob die monatliche Anmeldung einheitlich auf Quartalsanmeldungen umgestellt werden kann.

Umsatzsteuersondervorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung

Für den Fall einer Dauerfristverlängerung gemäß § 46 UStDV sind Umsatzsteuersondervorauszahlungen in Höhe von 1/11 der Gesamtvorauszahlungen für das Vorjahr zu leisten.

Sofern diese Sondervorauszahlungen bereits gezahlt wurden, können diese auf Antrag zurückerstattet werden. Diese Möglichkeit sehen nahezu alle Bundesländer vor. Auf zukünftige Sondervorauszahlungen bei Beantragung der Dauerfristverlängerung wird verzichtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine kurzfristige Bearbeitung von Anträgen von durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmern auf Rückzahlung bereits geleisteter Sondervorauszahlungen nur dann gewährleistet werden kann, wenn der Antrag über das ELSTER-Online-Portal gestellt wird. Hierbei muss der Unternehmer die Anmeldung zwingend als Berichtigung kennzeichnen (Kennzahl 10 = „1“), ansonsten führt dies zu einem Abbruch der Verarbeitung im Finanzamt und einer nachhaltigen Verzögerung der Bearbeitung. Vom Steuerpflichtigen auszufüllen ist somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer „1“ und die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) mit jeweils „0“. Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils „0“ führen zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. Die Dauerfristverlängerung selbst bleibt hingegen bestehen.

Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Bisher wurde nicht ausgeführt, ob sich der Verzicht auch auf Forderunge bezieht, die bereits vor dem Eintritt der unmittelbaren Auswirkungen vollstreckbar waren. Gemäß dem Zweck der Regelung sollten aus unserer Sicht sämtliche offene und vollstreckbare Forderungen umfasst sein, da die Liquidität der Unternehmen bereits zum aktuellen Zeitpunkt betroffen sein kann.

Von der Zollverwaltung (z. B. Energie- und Stromsteuer) bzw. dem Bundeszentralamt für Steuern (USt) verwaltete Steuern

Die Generalzolldirektion sowie das Bundeszentralamt für Steuern sind angewiesen, den Steuerpflichtigen entsprechend der oben genannten Regelungen entgegen zu kommen.

Die Generalzolldirektion hat die folgenden Maßnahmen zugesagt:

  • Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31.12.2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.
  • Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen, kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Aufschub beantragt werden.
  • Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beantragen, dass ihre bisher festgesetzten Vorauszahlungen angepasst werden. Dies gilt unter anderem für Versorger und Erdgas-Lieferer, die bereits jetzt einen (erheblichen) Abnahmerückgang erwarten. Nach bisheriger Praxis wird eine Anpassung bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent gewährt.

Das Bundeszentralamt für Steuern, das für Umsatzsteuern im Zusammenhang mit im Ausland ansässigen Unternehmern zuständig ist, hat sich bisher nicht geäußert.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Manfred Ettinger/Niko Liebheit/Sophia von Hake

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