Antragsfrist zur Reduzierung der BaFin-Umlage und des EdW-Beitrages läuft!

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Unternehmen, die der Bank- und Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, müssen nicht nur besondere organisatorische und finanzielle Anforderungen erfüllen. Sie müssen darüber hinaus jährlich Geld dafür bezahlen: Über eine Umlage müssen sie sich an den Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligen. Und sie müssen  einen Jahresbeitrag an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) leisten.

Bestimmte Unternehmen können allerdings erreichen, dass Umlage und Beitrag reduziert werden, wenn sie dies fristgerecht beantragen.

Worum geht es?

Mit der sog. BaFin-Umlage wird die Aufsichtstätigkeit der BaFin finanziert. Denn die BaFin erhält keine Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Vielmehr werden die Kosten der Aufsichtsbehörde zu 100 Prozent auf die beaufsichtigten Unternehmen umgelegt.

Hierfür erhebt die BaFin nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) jährlich eine Vorauszahlung, die in zwei gleichen Raten – jeweils zum 15.1. und zum 15.7.  – zu begleichen ist. Wenn feststeht, wie viel tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde, werden Überschüsse zurückgezahlt bzw. sind Fehlbeträge auszugleichen.

Bemessungsgrundlage der BaFin-Umlage ist dabei grundsätzlich die Bilanzsumme des Unternehmens bzw. die Anzahl seiner Wertpapiergeschäfte.

Bei Energieunternehmen, die neben der Energieversorgung auch Finanzdienstleistungen anbieten, erstreckt sich die Aufsicht aber nur auf die Geschäfte, für die man eine BaFin-Erlaubnis braucht. Daher sollen diese Unternehmen auch nur in diesem Umfang an der BaFin-Umlage beteiligt werden. Die Umlage reduziert sich jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Antrag, der jeweils vor dem 1.6. des auf das Umlagejahr folgenden Jahres – mit entsprechenden Nachweisen – gestellt werden muss.

Im Gegensatz zur BaFin-Umlage handelt es sich bei dem EdW-Beitrag um eine Art Absicherung. Nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) sind Institute verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften dadurch abzusichern, dass sie einer Entschädigungseinrichtung angehören. Sofern ein Institut wegen seiner Finanzsituation nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht, können die Ein- und Anleger, die Ansprüche aus Wertpapiergeschäften haben, sich von dieser Einrichtung entschädigen lassen. Die Mittel für die Entschädigung werden allein durch „Beiträge“ der Institute erbracht.

Der EdW-Beitrag muss nach der EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV) auf Basis der beitragsrelevanten Erträge jeweils bis spätestens am 30.9. gezahlt werden. Aber auch die Beitragshöhe kann je nach Risiko höher oder niedriger ausfallen. Eine Beitragsreduzierung kommt unter anderem für Erträge in Betracht, die nicht aus Wertpapiergeschäften stammen, und muss bis jeweils zum 1.7. – mit entsprechenden Nachweisen – beantragt werden.

Bis wann muss die Reduzierung beantragt werden?

Der Antrag zur Reduzierung der BaFin-Umlage ist bis zum 31.5.2014 zu stellen. Die umlagereduzierenden Voraussetzungen müssen dabei durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Für den Antrag zur Reduzierung des EdW-Beitrages ist noch etwas mehr Zeit: Dieser muss bis zum 1.7.2014 gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizulegen, wo die Erträge herkommen und wie sie sich zusammensetzen.

Insoweit gilt aber: Verspätet vorgetragene Gründe und/oder belegte Tatsachen bleiben unberücksichtigt.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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