Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften

(c) BBH

Ganz kleine Kapitalgesellschaften brauchen nicht das komplette Pflichtenpensum bei der Bilanzierung erfüllen. Dafür sorgt das neue Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz (MicroBilG, BGBl. 2012 I S. 2751).

Konkret geht es um folgende Erleichterungen:

  • Ein Anhang zur Bilanz ist vollständig verzichtbar, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden:
    • Angabe zu den Haftungsverhältnissen (§§ 251 und 268 Abs. 7 HGB),
    • Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden,
    • erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft – § 160 Abs. 1 AktG).
  • Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (§ 275 Abs. 5 HGB).
  • Die Pflicht, die Bilanz offenzulegen, kann man durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung erfüllen. Wird die Bilanz hinterlegt, müssen die Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch eingereicht werden.

In den Genuss dieser Erleichterungen kommen Kapitalgesellschaften dann, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (§ 267a HGB):

  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro,
  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro und
  • durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31.12. ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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