Über Quoten, Possen und Torheiten: Geschlechterquote im Aufsichtsrat

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(c) Martin Beckmann
(c) Martin Beckmann

Vorab in eigener Sache: Unsere Kolleginnen haben uns Männern gestattet, einen Blog über die geplante „Frauenquote“ (wir relativieren dies sofort) im Aufsichtsrat zu schreiben. Das belegt unser Verständnis von Unternehmenskultur. Fachliche Kompetenz und Vertrauen sind geschlechtsneutral. Zur Sache: Am 30.3.2011 haben 30 Dax Unternehmen eine gemeinsame Selbstverpflichtung abgegeben, wonach der Frauenanteil in den Führungsgremien erhöht werden soll. Die einzelnen Verpflichtungen weichen deutlich voneinander ab. Manche Unternehmen streben einen Anteil bis zu 14 Prozent an, andere bis zu 35 Prozent. Dem Gesetzgeber genügte dies nicht und so entschloss er sich, eine zwingende Frauenquote in Aufsichtsräten einzuführen. Nach intensiven Diskussionen grenzte der Referentenentwurf seinen Anwendungsbereich ein. Danach unterliegen Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen einer „Geschlechterquote“ von 30 Prozent. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz geht davon aus, dass die geplante Neuregelung 108 Unternehmen betrifft. Sie haben die Quote ab 2016 sukzessive für die neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten zu beachten. Dies wirkt fast wie eine Entschuldigung. Der Gesetzgeber rechtfertigt sein Gesetz damit, dass es nur auf eine geringe Anzahl von Unternehmen anzuwenden sein wird.

Der Berg kreißte und gebar eine Maus? Der Referentenentwurf sieht übrigens nicht nur eine Frauenquote, sondern auch eine Männerquote vor. Auch Männer müssen zumindest zu 30 Prozent  in einem Aufsichtsgremium vertreten sein. Verehrte Damen, ziehen Sie sich warm an, die Männer kommen. Jedenfalls verirrt sich der Referentenentwurf in den Untiefen der Prozentrechnung. Im Zweifel ist nach § 96 Abs. 2 Satz 3 des RefE bis zur nächsten Prozentzahl aufzurunden. Dies gilt sowohl für die Wahl der Arbeitnehmervertreter nach dem Mitbesteimmungsgesetz (MitBestG) als auch für die Wahl der Anteilseignervertreter durch die Hauptversammlung. Paritätisch mitbestimmte Gesellschaften haben typischerweise Aufsichtsräte mit 12, 16 oder 20 Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 MitBestG). Hier führt die Aufrundung zu einer durch das Gesetz gebilligten Überrepräsentierung. Sind jeweils 6 Aufsichtsräte zu wählen, so beträgt die Geschlechterquote 1,8. Diese Zahl ist aufzurunden, mithin auf 2. Das sind 33,3 Prozent.

Eine quotenwidrige Wahl ist nichtig. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze rechtlich unbesetzt bleiben („leerer Stuhl“). Dieses Prinzip droht die paritätische Mitbestimmung geradezu auf den Kopf zu stellen. Sollte die Hauptversammlung quotengerecht den Aufsichtsrat gewählt haben, nicht aber die Vertreter der Arbeitnehmer, haben diese weniger Stimmen im Aufsichtsrat. Der Gesetzgeber verfängt sich damit im Dickicht der zu schützenden Interessen. Was wiegt mehr: Eine „Quote“ oder die paritätische Mitbestimmung? Ein weiterer heikler Punkt ist ein fehlerhaft bestelltes Aufsichtsratsmitglied. Wird dessen Wahl angefochten, ist denkbar, dass der Aufsichtsrat quotenwidrig besetzt war und damit an sich nichtig gewählt. Infiziert das fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglied damit den gesamten Aufsichtsrat? Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Ein 5-köpfiger Aufsichtsrat besteht aus dri Männern und zwei Frauen. Die Wahl der Frau wird angefochten, so dass sie nie rechtswirksam bestellt war. Als Ergebnis dessen bestand der Aufsichtsrat aus drei Männern und einer Frau. Das weibliche Geschlecht war damit unterrepräsentiert.

Zugegebener Maßen waren dies technische Fragen. Aus unserer Sicht viel wichtiger ist die verfassungsrechtliche Dimension. Typischer Weise heißt es bei Ausschreibungen für Stellen im öffentlichen Dienst, dass Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt werden. Mit anderen Worten herrscht hier eine flexible Quote. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) billigt derartige Quoten, hält aber fixe Quoten für bedenklich (Rs. C-158/97). Bei der Wahl zum Aufsichtsrat gilt indes nach dem Referentenentwurf eine fixe Quote. Daran wird man nichts zu mäkeln haben, wenn eine bestimmte Position keine Qualifikation voraussetzt. Indes ist dies gerade beim Aufsichtsrat nicht der Fall. Wer sich zum Aufsichtsrat wählen lässt, muss eine Mindestqualifikation aufweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften muss eine besondere Kompetenz in der Abschlussprüfung hinzukommen, wie § 100 Abs. 5 AktG bestimmt. Eine fixe Quote übergeht dies und dürfte daher mit Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und den Eigentumsrechten der Anteilseigner unvereinbar sein. Eine vergleichbare Diskussion kannten die 1970iger und 1980iger Jahre des vorigen Jahrhunderts. Dort löste man die Probleme mit einer flexiblen Quote. Aus einer anderen Perspektive: Kennt sich nur eine Frau in der Abschlussprüfung aus, so ist es besser, diese zum Aufsichtsrat zu bestellen, auch wenn dadurch die Männerquote verfehlt wird.

Um zur Eingangsfrage zurückzukommen: Der Berg kreißte und gebar eine sowohl giftige als auch leicht aufgeblasene Maus. Giftig deswegen, da die Gefahr fehlerhaft bestellter Aufsichtsräte droht. Abgesehen davon wird man daran zweifeln können, ob die strikte Quote verfassungskonform ist. Man mag das Beschriebene als juristische Plänkeleien abtun. Man kann jedoch kaum abtun, dass der Referentenentwurf seinem hehren Anspruch nicht gerecht wird. Will man mehr Frauen in Führungspositionen, so ist der Aufsichtsrat kaum das geeignete Gremium hierfür. Für die Vorstandsetage empfiehlt der Referentenentwurf keine Quote, sondern nur Zielvorgaben in Form von Sollvorschriften. Indes: Warum sollen hier nicht mehr Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt werden?

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal/Bernd Günter

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