Im Krisenmodus: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert

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Am 18.9.2020 hat der Bundesrat die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.9.2020 hinaus gebilligt: Für überschuldete Unternehmen bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.

Die wirtschaftliche Krise eindämmen

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) befreit Unternehmen seit dem 1.3.2020 von der Insolvenzantragspflicht. Das gilt zumindest dann, wenn eine seitdem bestehende Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Nunmehr sollen Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie überschuldet, aber eben nicht zahlungsunfähig sind, weiterhin die Möglichkeit haben, sich mit Hilfe staatlicher Angebote oder durch außergerichtliche Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren.

Umstritten war die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von Anfang an, denn sie ließ viele rechtliche Fragen offen. Diese werden nun in den nächsten Jahren geklärt werden (müssen). Gleiches gilt für die Verlängerung der Aussetzung über den 30.9.2020 hinaus. Denn die Folgen der Pandemie und vor allem der Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens dauern an, sodass es für bestimmte Marktgruppen weiterhin nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird, verlässlich über einen längeren Zeitraum zu planen.

Für potentiell insolvenzantragspflichtige – also zahlungsunfähige – Unternehmen wird es deshalb umso wichtiger, kurzfristig die insolvenzrechtliche Situation des Unternehmens im Blick zu haben, wenn die wirtschaftliche Krise weiter anhält oder eintritt. Es drohen nämlich auch erhebliche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrisiken.

Das Sanierungs- und Insolvenzrecht fortentwickeln

Neben den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geben auch europarechtliche Vorgaben aktuell Anlass, das Sanierungs- und Insolvenzrecht weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Am 19.9.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgelegt. Danach könnten Unternehmen wohl schon ab Januar 2021 zusätzliche Möglichkeiten nutzen, sich auch außergerichtlich zu entschulden und wirtschaftlich neu aufzustellen.

Für die Gläubiger bleibt die Situation heikel. Ein Vertragspartner muss sich darauf verlassen können, dass sein Gegenüber zahlungsfähig ist und seine Zusagen einhalten kann. Dieses Vertrauen leidet weiterhin, wenn überschuldete Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, weil die entsprechende Verpflichtung suspendiert ist – obwohl dies notwendig oder sinnvoll wäre.

Ein professionelles Forderungsmanagement ist damit unerlässlich – mehr denn je. Ein effektives Mahnwesen und eine nachhaltige Forderungsrealisierung können nicht nur Ausfall- und Anfechtungsrisiken senken. Sie sichern auch die eigene Liquidität.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux

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