Wer nicht will, bekommt auch nichts – zur Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

(c) BBH

Es ist noch nicht lange her, dass der Gesetzgeber mit der Reform des Anfechtungsrechts (wir berichteten) versucht hat, der Ausuferung von Insolvenzanfechtungen Einhalt zu bieten. Jetzt droht für Insolvenzverwalter weiteres Ungemach. In den vielen Verfahren, wo es mangels Masse nicht viel zu verteilen gibt, ist die Anfechtung von Zahlungen das Mittel der Wahl, für die Gläubiger noch etwas von ihren Forderungen zu retten. Dennoch wird es für Insolvenzverwalter immer schwieriger, entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu finanzieren. Früher war es Standard, dafür Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen und auch zu bekommen. Doch in jüngerer Zeit haben die Gerichte sehr viel strengere Kriterien entwickelt.

Der Insolvenzverwalter muss zunächst darlegen, dass die Insolvenzmasse nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens und der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht, die Kosten des angestrebten Rechtsstreits zu decken. Das wird ihm zumeist nicht schwerfallen. Heikel wird es aber bei der Frage, ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist – die Klage muss geeignet sein, die Massearmut zu beseitigen.

Das kann man sich zunutze machen, wenn der Insolvenzverwalter Geld zurückhaben will. Der Insolvenzverwalter hat darzulegen, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 Abs. 1 ZPO). Ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wie regelmäßig ein Klageentwurf beigefügt, sollte daher bereits in diesem Verfahrensstadium der Anspruch geprüft und umfassend zu den Anspruchsvoraussetzungen bzw. zu deren Fehlen vorgetragen werden.

Zudem lohnt ein Blick in die Insolvenztabelle. Der Fiskus finanziert Rechtsstreite der Insolvenzverwalter nur (noch), wenn darlegt ist, dass den Insolvenzgläubigern die Kostenaufbringung nicht zumutbar ist. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung allenfalls solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die als Vorschuss aufzubringenden Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2017, Az.: II ZR 59/16; Beschluss vom 22.11.2016, Az.: II ZR 319/15).

Bisher war es üblich, als Insolvenzverwalter nur Insolvenzgläubiger mit zur Tabelle festgestellten Forderungen in die Finanzierungspflicht zu nehmen. Jetzt wollen Gerichte auch Gläubiger von vorläufig bestrittenen oder ungeprüften Forderungen nicht von vornherein aus der Zumutbarkeitsprüfung herausfallen lassen. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter zur Ermittlung der Quote und ihrer Verbesserung neben den festgestellten Forderungen nun doch auch die bestrittenen und ungeprüften berücksichtigt (kein „Rosinenpicken“).

Im Ergebnis muss man sich also keineswegs geschlagen geben, wenn der Insolvenzverwalter Zahlungen anficht und das Geld auf dem Klageweg zurückfordert. Vielmehr kann es sich bereits in einem eventuellen Prozesskostenhilfeverfahren lohnen, der Anfechtung wirksam und idealerweise abschließend entgegenzutreten.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux

Share
Weiterlesen

03 Dezember

Nach dem Ampel-Aus ist vor der Bundestagswahl: Wie steht es um die offenen digitalen Gesetzesvorhaben?

Nach dem Bruch der Ampel-Regierungskoalition steht Deutschland früher als gedacht vor einer Neuwahl. Mit Blick auf den dafür angesetzten Termin im Februar 2025 bleibt wenig Zeit, die offenen Gesetzesvorhaben noch abzuschließen. Und davon gibt es eine Vielzahl. Solche, die dem...

02 Dezember

Die Kundenanlage: Neuer Rechtsrahmen und Folgen nach der EuGH-Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.11.2024 entschieden, dass die sog. allgemeine Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) nicht mit europarechtlichen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) vereinbar ist (Rechtssache C-293/23). Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zahlreiche Infrastrukturen haben, die...