Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Stadtreinigungsfahrzeuge
Für Fahrzeuge, die zum Straßenkehren und Abfallsammeln da sind, muss man keine KFZ-Steuer zahlen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt insoweit Entsorgungsbetrieben und Kommunalverwaltungen Klarheit.
Geklagt hatte ein Entsorgungsfachbetrieb, der für seine Reinigungsfahrzeuge eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt hatte. Die Fahrzeuge dienten dazu, Abfall auf Straßen und aus den im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern einzusammeln und abzutransportieren. Auftraggeber waren öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Land, Gemeinden), § 3 Nr. 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
Dem BFH-Urteil zufolge ist die Befreiung für Fahrzeuge zu gewähren, mit denen die Straßen in Ordnung gehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich zur Reinigung von Straßen bestimmt sind. Die „Reinigung“ umfasst das Kehren der Straßen, das Aufsammeln und Entsorgen von Unrat sowie die Beseitigung verkehrsgefährdender Verunreinigungen, z. B. Glassplitter, ausgelaufenes Öl und ähnliches. Als Straßen gelten dabei neben den Fahrbahnen die Rad- und Gehwege, Gräben und Entwässerungsanlagen, Tankstellen, öffentliche Parkplätze, Raststätten und andere. Zur Straßenreinigung gehören nicht nur der Abtransport des von der Straße aufgenommenen Abfalls, sondern auch das Einsammeln und der Transport des Inhalts der im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehälter. Die Art des Fahrzeugeinsatzes muss äußerlich an den Fahrzeugen erkennbar sein. Außerdem darf das Fahrzeug nur zu dem begünstigten Zweck eingesetzt werden. Eine andere Nutzung oder Mitbenutzung muss ausgeschlossen sein. Dies ist durch lückenlose Nachweise in Auftragsunterlagen oder Einsatzplänen zu belegen.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger