„Novemberhilfe“ auch für öffentliche Unternehmen des Freizeitbereichs!

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Mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 wurden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, geschlossen. Dazu gehören neben Theatern, Opern, Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen auch Messen sowie alle öffentlichen (und privaten) Sportanlagen, in denen Freizeit- und Amateursport betrieben wird, unter anderem die Schwimm- und Spaßbäder. Der Bund weitet die Corona-Hilfen damit auch auf gemeinnützige und öffentliche Unternehmen aus. Um die finanziellen Folgen der Schließungen im November abzufedern, sind erfreulicherweise auch die öffentlichen Unternehmen berechtigt, Anträge auf außerordentliche Wirtschaftshilfen (sog. Novemberhilfen) zu stellen.

Eckpunkte

Diese Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt werden. Die Maßnahmen traten deutschlandweit am 2.11.2020 in Kraft und sind bis Ende November 2020 befristet. Die Eckpunkte des Programms sind wie folgt:

  1. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.
  2. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.
  3. Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
  4. Die Antragstellung erfolgt über die elektronische Überbrückungshilfe-Plattform durch Ihren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Nach Aussage der zuständigen Bundesministerien wird es noch dauern, bis die Einzelheiten umgesetzt sind. Selbstverständlich werden wir Sie umgehend informieren, sobald die Antragsmodalitäten feststehen.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Bianca Engel

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