Steuerfreie Vermietung von Parkplätzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urt. v. 10.12.2020, Az. V R 41/19), dass die Vermietung eines Parkplatzes steuerfrei bleibt, auch wenn über die Anmietung eines Parkplatzes ein separater Mietvertrag geschlossen wurde.
Laut BFH handelt es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung der Wohneinheit. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter neben der Wohnung mit separatem Mietvertrag einen Stellplatz in einer Tiefgarage vermietet. Tiefgarage und Wohnkomplex bildeten einen Gebäudekomplex, allerdings verfügte die Tiefgarage auch über einen für Dritte nutzbaren Zugang.
Voraussetzung für die Einheitlichkeit der steuerfreien Leistung ist, dass Wohnung und Parkplatz von demselben Vermieter an denselben Mieter überlassen werden und dass Stellplatz und Wohneinheit Bestandteil desselben Gebäudekomplexes sind. Ein Gebäudekomplex kann dabei aber auch aus mehreren Bauten bestehen.
Ansprechpartner*innen: Manfred Ettinger