Änderung der Berechnungsmethode zur Festlegung der Buchführungspflicht
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021 hat der Gesetzgeber die Berechnungsmethode zur Festlegung der Buchführungspflicht geändert.
Die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung (AO) ist nun an die Berechnungsmethode der Umsatzgrenzen für die Zulässigkeit der ISt-Besteuerung gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) angepasst. Das hat zur Folge, dass bestimmte steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abgezogen werden können, so dass die Buchführungspflicht in weniger Fällen greifen dürfte.
Die neue Methode zur Berechnung der Buchführungspflicht ist erstmals auf Umsätze nach dem 31.12.2020 anzuwenden.
Ansprechpartner*innen: Manfred Ettinger/Norbert Repczuk