Auch dauernde Verluste aus einer Photovoltaikanlage können steuerlich anzuerkennen sein

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Einkünfte sind dann zu versteuern, wenn man sie mit der Absicht erzielt hat, Gewinne zu erwirtschaften. Geht diese Absicht nicht auf, kann man den Verlust mit späteren Gewinnen verrechnen – aber erst einmal muss diese Absicht vorhanden und durch eine Prognoserechnung nachgewiesen sein. Wie sieht das bei Photovoltaikanlagen aus, die weniger Ertrag bringen als erwartet und daher auf längere Sicht Verluste produzieren? Nach einem neueren Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urt. v.  9.2.2017, Az. 1 K 841/15 (rechtskräftig)) kann der Verlust insoweit auch bei einer negativen Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann ein anteiliges Erbbaurecht an einem Grundstück sowie zwei Photovoltaikanlagen von einer Kommanditgesellschaft erworben. Diese plante entsprechend ihres Verkaufsprospekts einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen. In dem Prospekt war eine Ertragsprognose enthalten. Die tatsächliche Leistung der Anlagen wich aber von der Prognose ab. Der Mann erzielte daher Verluste, die das Finanzamt nicht anerkannte. Weil die Ertragsprognose negativ sei, handele es sich um steuerlich irrelevante Liebhaberei.

Dem widersprach das FG. Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Nachdem in der ersten Stufe die Ertragsprognose für die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage (20 Jahre) negativ war, waren in der zweiten Stufe die Gründe dafür zu würdigen. Dass die Tätigkeit Verluste abwirft, beruhte nicht auf persönlichen Gründen des Mannes. Die Verluste waren daher anzuerkennen.

Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger
Ansprechpartner Erneuerbare Energien: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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