Bemessungsgrundlage der Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Ein Automobil mit Elektro- oder Hybridmotor anzuschaffen, war noch vor wenigen Jahren eine finanziell große und, bezogen auf Reichweite und Lademöglichkeiten, auch eine noch recht unsichere Investition. Mittlerweile sind die Vorteile eines Alternativantriebs nicht mehr von der Hand zu weisen. Auch für Unternehmen – denn jedes Elektromobil in der Firmenflotte verkleinert den ökologischen Fußabdruck und zeugt von umweltbewusster, innovativer Planung und Ausrichtung.

Dank einer Vielzahl von Fördermöglichkeiten, wachsender Modellvielfalt und technischer, rechtlicher sowie finanzieller Vorteile liefert die Elektromobilität immer deutlichere Argumente für den Umstieg. Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen an, den sie neben Fahrten zur Arbeit auch privat nutzen können. Der Vorteil gegenüber privaten Fahrzeugen ist dabei vor allem die Reduzierung des geldwerten Vorteils. Je nach Fahrzeugart können unterschiedliche Regeln gelten – so fördert der Staat den Kauf von umweltfreundlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen mit bestimmten Steuervorzügen, etwa dem sog. Nachteilsausgleich. Doch wie ist die Bemessungsgrundlage für private Nutzung von Firmenfahrzeugen angesetzt?

Die Reichweite macht‘s

Wurde der Wagen zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft, ist die hälftige Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 g/km oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 km beträgt. Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 muss die Reichweite des Fahrzeuges mindestens 60 km, bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 und 31.12.2030 mindestens 80 km betragen. Sofern die Fahrtenbuchmethode angewendet wird, sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder vergleichbaren Kosten (z.B. die Miete oder Leasingraten) ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

Steuervorteile von E-Autos und Hybriden als Dienstwagen

Überlässt der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Firmenwagen, den sie für private Fahrten sowie für den Arbeitsweg nutzen dürfen, müssen sie diesen geldwerten Vorteil versteuern, denn der Arbeitgeber gewährt diesen letztlich nur, weil der Arbeitnehmer im Gegenzug seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Der Vorteil ist also eine Entlohnung für geleistete Arbeit und deshalb lohnsteuerpflichtig.

Stellt der Arbeitgeber außerdem kostenlosen Ladestrom zur Verfügung, kann dieser steuerfrei genutzt werden, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem fahrbaren Untersatz um einen Dienstwagen, um private Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge oder gar um bestimmte Elektrofahrräder handelt, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützen und deshalb als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Von der Regelung profitieren auch Leiharbeitnehmer, die den Ladestrom im Betrieb des Entleihers beziehen.

Ansprechpartner*innen: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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