BFH konkretisiert Bagatellgrenze zu Abfärbewirkung von gewerblicher auf freiberufliche Tätigkeit einer GbR

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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig ist, muss für sämtliche Einkünfte Gewerbesteuer zahlen. Denn ihre gewerbliche Tätigkeit färbt auf die freiberufliche ab, und was sie einnimmt, gilt grundsätzlich als Einkunft aus einem Gewerbebetrieb. Seit 1999 (Urt. v. 11.8.1999, Az. XI R 12/98) gilt dabei aber eine Bagatellgrenze: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, so der Bundesfinanzhof (BFH), greife jedenfalls bei einem gewerblichen Anteil von nur 1,25 Prozent der Gesamtumsätze die Abfärbewirkung nicht ein.

Nunmehr hat das Gericht seine Rechtsprechung konkretisiert (Urt. v. 27.8.2014, Az. VIII R 41/11). Die Bagatellgrenze ist nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse nicht mehr als 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse der GbR betragen. Zusätzlich dürfen die gewerblichen Nettoumsatzerlöse den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Diese Betragsgrenze soll verhindern, dass Personengesellschaften mit besonders hohen freiberuflichen Umsätzen privilegiert werden, da diese sonst in größerem Umfang gewerblich tätig sein könnten als kleine Personengesellschaften. Im Streitfall hatte eine Werbeagentur für die Vermittlung von Druckaufträgen Provisionen erhalten, welche die nunmehr definierte Bagatellgrenze überschritten.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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