Ein Wirtschaftsgut, zwei Nutzungsdauern: Ergänzungsbilanz kann von Gesamthandsbilanz abweichen

(c) BBH
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Wenn man Anteile an einer Personengesellschaft kauft und dafür mehr als den Betrag zahlt, der sich aus dem Buchwert in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft ergibt, muss man eine Ergänzungsbilanz aufstellen. Dort ist der übersteigende Betrag auszuweisen.

Was passiert aber mit den Abschreibungen? Muss man die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft in der Ergänzungsbilanz über den gleichen Zeitraum abschreiben wie in der Gesamthandsbilanz? Vor dieser Frage stand der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich entschiedenen Fall (Urt. v. 20.11.2014, Az. IV R 1/11). Die Antwort: Ergänzungs- und Gesamthandsbilanz sind zweierlei. Somit kann ein und dasselbe Wirtschaftsgut unterschiedlich lange Nutzungsdauern haben, je nachdem, ob man in die Ergänzungs- oder in die Gesamthandbilanz schaut.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter einer KG von seinen Mitgesellschaftern einen Anteil an einem Containerschiff erworben. Den über dem Buchwert liegenden Kaufpreis stellte er in eine Ergänzungsbilanz ein und verteilte diesen Betrag analog der Behandlung in der Gesamthandsbilanz auf die dort ausgewiesene Restnutzungsdauer des Schiffs, die aber geringer als die tatsächliche Restnutzungsdauer war.

Das Gericht entschied, dass für die Ergänzungsbilanz eine eigene Nutzungsdauer zu bestimmen ist. Der Kommanditist konnte somit weniger AfA geltend machen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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