Grundsteuer: Handlungsempfehlung für Kommunen und kommunale Betriebe nach der Fristverlängerung
Im Jahr 2019 hatte der Gesetzgeber das Grundsteuerreformgesetz (kurz: GrStRefG) verabschiedet, sodass sich alle Grundstücke zum 1.1.2022, dem Hauptfeststellungszeitpunkt, einer neuen Grundsteuerwertermittlung zu unterziehen haben. Die Finanzminister der Länder haben auf der Finanzministerkonferenz am 13.10.2022 nun entschieden, dass die Abgabefrist der Grundsteuererklärung um drei Monate bis zum 31.1.2023 verlängert wird.
Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Feststellungserklärungen zum (neuen) Grundsteuerwert pro Grundstück elektronisch einzureichen. Dabei ist es egal, ob es sich um natürliche Einzelpersonen, Grundstücksgemeinschaften, juristische Personen wie Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Zweckverbände oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder die Eigenbetriebe der Kommunen handelt. Auch wenn das Grundstück bislang von der Grundsteuer befreit war, besteht zunächst keine gesetzliche Ausnahme von der Abgabe einer Steuererklärung.
Grundsteuer: Verpflichtungen und Befreiungen
Nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes gelten auch weiterhin gewisse Steuerbefreiungsregeln, sofern es sich um Grundstücke handelt, die etwa für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden. Zudem gilt eine Befreiung von Grundbesitz für Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, aber auch für bestimmte Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände, etc. Wohnungen sind stets nach § 5 Abs. 2 GrStG steuerpflichtig, selbst wenn sie für einen steuerbegünstigten Zweck genutzt werden sollten. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei Vorliegen der Steuerbefreiung zunächst eine Abgabeverpflichtung einer Grundsteuererklärung für steuerbefreite Grundstücke besteht.
In Bayern wie auch im Freistaat Sachsen haben die betreffenden Finanzbehörden für bereits vollständig steuerbefreiten Grundbesitz von Gebietskörperschaften eine zeitliche Aussetzung der Abgabepflicht verordnet. In Brandenburg ist dagegen die Frist lediglich für die steuerbefreiten Grundstücke bis zum 31.12.2023 verlängert worden. Für alle anderen Grundstücke gilt nun der 31.1.2023 als Frist.
Handlungsempfehlungen und zeitlicher Rahmen für die Grundsteuererklärung
Nachdem Finanzminister Christian Lindner (FDP) sich vor einer Woche für die Fristverlängerung einsetzte, da durch technische Ausfälle und fehlende Serverkapazitäten eine elektronische Übermittlung nicht möglich war, haben die Finanzminister der Länder sich in der Finanzministerkonferenz am Donnerstag für eine generelle Verlängerung bis zum 31.1.2023 ausgesprochen. Obwohl nun offiziell eine Fristverlängerung ausgesprochen ist, lautet die erste Handlungsempfehlung, spätestens jetzt in eine aktive Phase der Identifizierung der Grundstücke und Ermittlung der grundstücksrelevanten Daten einzutreten. Da neben dem Bundesmodell in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern konkurrierende Ländermodelle existieren, beobachten wir weiterhin die aktuelle Rechtslage.
Da die neuen Grundsteuerbeträge ab dem Jahr 2025 fällig werden, ist das Zeitfenster zur Grundsteuerveranlagung jedoch terminiert. Sofern die Frist zum 31.1.2023 nicht eingehalten wird, ist neben einer weiteren Aufforderung zur Einreichung der Grundsteuererklärungen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ein erstes Mittel der Sanktionierung seitens der Finanzbehörden.
Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck
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