Kalender gelten selbst mit Firmenaufdruck als Geschenk

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Wenn ein Unternehmen zu Weihnachten Kalender an seine Geschäftspartner verschickt, die mit einem aufgedruckten Firmenlogo versehen sind – ist das dann eine Werbemaßnahme, die das Unternehmen als Betriebsausgabe sofort steuerlich absetzen kann? Das ist es nicht, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11). Es handle sich nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um Geschenke.

Diese Einordnung ist deshalb wichtig, weil für ein Geschenk der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung maßgebend ist. Demnach ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und sich beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, das heißt mit keiner Gegenleistung verbunden ist. Über die Unentgeltlichkeit waren sich die Beteiligten im entschiedenen Fall einig.

Steuerlich berücksichtigungsfähige Geschenke an Geschäftspartner (bis 35 Euro) müssen buchhalterisch getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nur dann können sie als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die separate Erfassung war in diesem Fall unterblieben, daher versagte das Gericht den Betriebsausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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