Mehrerlöse auf dem Regulierungskonto: Was folgt daraus für die Steuerbilanz?
Wie viel Strom- und Gasnetzbetreiber verdienen, ist reguliert und dadurch staatlich gedeckelt. Mehrerlöse – also was die Betreiber aus behördlicher Sicht zu viel eingenommen haben – werden periodenübergreifend ausgeglichen. Wie wirkt sich dies auf die Steuerbilanz aus? Das war lange unklar. Jetzt aber hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen nach vorheriger Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene dazu eine Verfügung veröffentlicht, die mehr Klarheit schafft.
Seit dem 1.1.2009 führen die auf Bundes- bzw. Landesebene zuständigen Regulierungsbehörden für jeden Netzbetreiber ein Regulierungskonto. Auf diesem Regulierungskonto werden die jährlichen Differenzen zwischen den zulässigen Erlösen (sog. Erlösobergrenze) und den tatsächlich erzielten Erlösen gebucht. Nach Ablauf des Kalenderjahres erhält dann der Netzbetreiber – jedenfalls in der Theorie – einen Regulierungskontoauszug, der über den Stand des Regulierungskontos zum Jahresende informiert. Die verbuchten Differenzen werden in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags verzinst (§ 5 Abs. 2 ARegV). Außerdem werden regelmäßig handelsbilanzielle Rückstellungen im Jahresabschluss des Netzbetreibers gebildet, wenn auf dem Regulierungskonto ausgleichspflichtige Mehrerlöse verbucht sind.
Die Finanzverwaltung sah hierin aber lange sog. „schwebende Geschäfte“ und akzeptierte daher keine Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz. Erst mit einem Urteil (Az. I R 62/11) des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.2.2013 begann sich die Finanzverwaltung neu zu orientieren. Dem Grunde nach akzeptierte sie jetzt die Rückstellung in der Steuerbilanz. Offen blieb aber, zu welchem Zeitpunkt die Rückstellung zu bilden ist, ob sie mit Mindererlösen verrechnet werden kann und wie sie genau berechnet wird (wir berichteten). Dies soll jetzt die Verfügung vom 16.12.2014 (S 2137 – 2010/0003 – St 142) der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen klären.
Danach wird die steuerbilanzielle Rückstellung – wie in der Handelsbilanz – in dem Jahr gebildet, für das der Mehrerlös auf das Regulierungskonto gebucht wird. Verrechenbare Mindererlöse in den folgenden Jahren mindern auch die steuerbilanzielle Rückstellung. Die steuerliche Bewertung richtet sich nach der Bewertung der Differenzen auf dem Regulierungskonto. Da dieser Differenzbetrag nach § 5 Abs. 2 ARegV verzinst wird, unterbleibt eine Abzinsung in der Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG).
Damit wird die Rückstellung in der Steuerbilanz zunächst anders berechnet als in der Handelsbilanz. Umstritten ist, was geschieht, wenn sie höher ausfällt als in der Handelsbilanz. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann dann maximal der handelsbilanzielle Ansatz in die Steuerbilanz übernommen werden (Richtlinie 6.11 Abs. 3 Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2012 – EStÄR 2012 v. 25.3.2013; und zuvor bereits: OFD Münster, Verfügung vom 13.7.2012, S 2170a – 234-St 12 – 33). Für den Steuerpflichtigen wäre dies finanziell zumeist nachteilig. Aber dann könnten die Rückstellungen zumindest in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz nach handelsbilanzieller Methodik erfolgen. Zu dieser Streitfrage und ihrer Bedeutung für die Rückstellung für ausgleichspflichtige Mehrerlöse auf dem Regulierungskonto äußert sich die Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen allerdings nicht.
Ansprechpartner: Jürgen Gold/Stefan Missling