Mit einem Tax Compliance Management System gelassen in die nächste Betriebsprüfung

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Stellen Sie sich vor, Sie führen eine interne Prüfung in Ihrem Unternehmen durch und müssen feststellen: Sie haben jahrelang zu wenig Steuern gezahlt. Also korrigieren Sie unvollständige Deklarationen in der aktuellen Steuererklärung. Ist es damit getan? In den allermeisten Fällen nicht. Um böse Überraschungen zu vermeiden, lohnt es sich für Unternehmen ein Tax Compliance Management System zu implementieren.

Berichtigung oder Steuerstraftat?

Bei einer nachträglichen Korrektur der Steuererklärung hängt alles an der Frage: Handelt es sich noch um eine – strafrechtlich nicht relevante – Berichtigung nach § 153 AO oder ist damit schon ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf verbunden?

Dass dies keine rein hypothetische Frage ist, zeigt der aktuelle Fall des Bistums Essen. Nach einer internen Prüfung musste das Bistum beichten, dass es in den Jahren 2008 bis 2017 mehrere Millionen Euro zu wenig deklariert hatte. 5,8 Mio. Euro hat das Bistum daraufhin nachgezahlt. Ob sich der Fall damit erledigt hat, ist momentan offen: Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Damit so etwas nicht wieder passiert, will das Bistum – nach Medienberichten – Strukturen anpassen und Personal aufstocken. Die einzige Lösung, die Strukturen entsprechend anzupassen, ist die Implementierung eines Tax Compliance Management Systems.

Das Compliance-System leben

Steuernachzahlungen vermeiden, Haftungsrisiken eindämmen, die Gefahr einer unabsichtlichen Steuerhinterziehung minimieren – wenn es um Steuerangelegenheiten geht, sind das die Leitlinien als Geschäftsführer im Unternehmen. Sie umzusetzen ist jedoch nicht immer einfach – wie man am Beispiel des Bistums Essen sieht. Nicht umsonst gilt das Steuerrecht als das komplexeste Gebiet im deutschen Rechtssystem.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit seinem Anwendungserlass zu § 153 AO (GZ IV A 3 -S 0324/15/1000) eine Brücke zur Gutgläubigkeit gebaut. Danach kann ein Tax Compliance Management System als Indiz gegen steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten angeführt werden und die Anwendung der Berichtigungsnorm § 153 AO offen halten.

Ein Compliance-System muss vom Unternehmen jedoch nachweislich „gelebt“ werden. Es reicht daher nicht, wenn die betroffenen Mitarbeiter über die steuerlichen Pflichten informiert sind. Der fachlich Vorgesetzte muss obendrein in die Lage versetzt werden, zu kontrollieren, dass die steuerlichen Pflichten eingehalten werden, um bei Bedarf Gegenmaßnahmen einzuleiten. Dieses System muss hinauf bis in die Geschäftsführungsebene etabliert sein. Denn dies ist die Stelle im Unternehmen, die am Ende dafür verantwortlich ist, dass die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Im Gegenzug sind die betroffenen Mitarbeiter verpflichtet, den Vorgesetzten regelmäßig über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu informieren.

Mit einem Tax Compliance Management-System können Geschäftsführer der nächsten Betriebsprüfung also gelassen entgegensehen.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Norbert Repczuk

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

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