Unvollständig ausgefüllte Abtretungsanzeige führt zur Unwirksamkeit des Antrags

(c) BBH
(c) BBH

Wenn das Finanzamt einem Geld schuldet, kann man diese Forderung an Dritte abtreten. Allerdings muss man die Abtretung nach § 46 AO auf einem amtlichen Vordruck anzeigen. Dabei muss man auch angeben, aus welchem Grund man den Anspruch abgetreten hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst konkretisiert, wie diese Angabe des Abtretungsgrunds auszusehen hat (Urt. v. 28.1.2014, VII R 10/12). Es reicht nicht aus, dem Antrag eine Abtretungsvereinbarung beizufügen, ohne im Antragsvordruck ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein formal unvollständig ausgefüllter Antrag führt dazu, dass die Abtretung unwirksam ist, und dieser Fehler kann nicht nachträglich geheilt werden. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, die Abtretungsanzeige auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und auf Mängel hinzuweisen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...