Verfassungswidrige Abgeltungssteuer?

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Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichtes (FG) in Hannover verstößt die sogenannte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ist deshalb verfassungswidrig. Wie mit Beschluss vom 18.3.2022 (Az. 7 K 120/21) bekanntgegeben wurde, liegt die Rechtsfrage nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vor.

 „Lieber 25 % von x als 42 %  auf nix“ – Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer wurde 2009 von Finanzminister Peer Steinbrück eingeführt, um Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Die Gesetzesintention brachte er mit einem Satz auf den Punkt: „Lieber 25 % von X als 42 % auf nix.“ Die Regelungen der Abgeltungssteuer sehen vor, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen bei realisiertem Verkauf, mit einem Sondersteuersatz von 25 Prozent, ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, besteuert werden. Sie wird direkt an der Quelle, meist von Banken oder auch anderen Finanzdienstleistern, einbehalten und anschließend für den Steuerpflichtigen unmittelbar an das Finanzamt abgeführt. Wie der Name vermuten lässt, ist mit Abführung der Abgeltungssteuer die Einkommenssteuerschuld für diese Einkünfte des Steuerpflichtigen abgegolten. Die Kapitalerträge werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht erneut dem tariflichen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterworfen, somit bildet die Abgeltungssteuer eben keine Vorauszahlung für die Besteuerung von Kapitalerträgen. Umgangssprachlich wird die Abgeltungssteuer auch oft „Kapitalertragssteuer“ genannt.

Bis zu einem Betrag von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen), dem sogenannten Sparerpauschbetrag, sind Kapitalerträge steuerfrei. Der Abzug von Werbungskosten ist bei Kapitalerträgen, die im Rahmen der Abgeltungssteuer besteuert werden, nicht möglich.

Unterschiedliche Besteuerung der Einkunftsarten

Während Kapitalerträge somit unabhängig vom persönlichen Steuersatz mit 25 Prozent besteuert werden, kann der individuelle Einkommenssteuersatz des Steuerpflichtigen deutlich über oder unter den pauschalen 25 Prozent liegen. Ein Steuerpflichtiger mit einem Steuersatz von 45 Prozent hat durch die Abgeltungssteuer eine offenkundig geringere Steuerlast zu tragen. Immerhin wird sein Steuersatz fast halbiert.

Bei einem Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 Prozent kann hingegen ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden. Die Kapitalerträge müssen dann vollständig in der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt führt anschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung durch. Sollte sich dabei aufgrund des Grenzsteuersatzes unter 25 Prozent eine Differenz ergeben, wird die zu viel gezahlte Einkommensteuer dem Steuerpflichtigen erstattet.

Der Grenzsteuersatz von 25 Prozent wird im Veranlagungszeitraum 2021 bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.200 Euro (bei gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen bei 34.400 Euro) erreicht.

FG Niedersachsen bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungssteuer

Im Ausgangsverfahren hatte ein selbstständiger Versicherungsmakler gegen mehrere Fehler in seinem Steuerbescheid geklagt und verlangte eine Korrektur zu seinen Gunsten. Das FG erkannte zwar an, dass die Abgeltungssteuer hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage richtig festgesetzt sei, jedoch ging man davon aus, dass die entsprechenden Normen gegen die Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und somit gegen die gleichmäßige Besteuerung der individuellen Leistungsfähigkeit verstoßen. Dass Bezieher privater Kapitaleinkünfte mit 25 Prozent, aber andere Einkunftsarten aber mit bis zu 45 Prozent besteuert würden, sei verfassungswidrig.

Das FG argumentierte in seinem Beschluss vom 18.3.2022, die in den Gesetzesmaterialien genannten Gründe, einen effektiven Steuervollzug zu verwirklichen oder etwaige strukturelle Vollzugsdefizite zu beseitigen, genügten nicht, um die pauschalen 25 Prozent Abgeltungssteuer zu rechtfertigen. Die Abgeltungssteuer sei weder dazu geeignet, den deutschen Finanzplatz zu fördern, noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Ob ein Gesetz tatsächlich verfassungswidrig ist, kann in Deutschland nur das BVerfG entscheiden. Sollte das BVerfG der Auffassung des FG Niedersachsens folgen, könnten Kapitalerträge zukünftig ebenfalls mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden.

Ansprechpartner*innen: Manfred Ettinger

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