Vorfälligkeitsentschädigung bei Grundstücksverkauf sind keine Werbungskosten

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Wird ein Darlehen früher zurückgezahlt als vereinbart, entgehen der Bank Zinsen. Für diesen Verlust kann sie sich durch eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung schadlos halten. Die muss regelmäßig bezahlen, wer sein Grundstück verkauft und mit dem Kaufpreis das Finanzierungsdarlehen tilgt. Dann stellt sich die Frage: Was bedeutet das steuerlich?

Dazu hat sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. In dem vom BFH entschiedenen Fall (Urt. v. 11.2.2014, Az. IV R 42/13) hatte ein Grundstückseigentümer ein vermietetes Wohnhaus veräußert. Mit dem Verkaufspreis löste er ein Darlehen bei seiner Bank ab, die hierfür allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hatte. Der Grundstückseigentümer wollte den gezahlten Betrag als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen.

Das geht aber nicht, so der BFH. Das Gericht entschied, dass Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig sind.

Anders sieht es aus, wenn man zwar das Grundstücksdarlehen ablöst, das Haus aber weiterhin vermietet (wir berichteten). Dann wäre die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich abzugsfähig.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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