
Eine Kapitalgesellschaft zu gründen, kostet Geld. Die Umsatzsteuer, die dabei anfällt, können die künftigen Gesellschafter als Vorsteuer abziehen.
Nach einem Urteil (Az. 1 K 1523/14 U) des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf gilt das auch für eine Einzelperson, die eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft gründet. Auch diesem steht bereits ein Vorsteuerabzug aus den Gründungskosten zu. Allerdings muss erkennbar die Absicht bestanden haben, mit der Ein-Mann-Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen.
Der Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt wurden, steht dem Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn es tatsächlich nicht zur Gründung der Ein-Mann-Kapitalgesellschaft gekommen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl