Strengere Vorgaben für die Gewährung von Gas-Sondernetzentgelten

(c) BBH

Die Energieversorgung industrieller Großverbraucher ist zurzeit allenthalben ein großes Thema: Im Strombereich wird aktuell hitzig über deren Befreiung nach § 19 StromNEV debattiert. Im Gasbereich dreht sich die Debatte vor allem um die Gewährung von Sondernetzentgelten. Die haben die Regulierungsbehörden unter Federführung der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch einen am 27.6.2012 veröffentlichten Behördenleitfaden eingeschränkt.

Hintergrund: Sondernetzentgelte Gas bei drohendem Direktleitungsbau

Die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) sieht für Verteilernetzbetreiber gemäß § 20 Abs. 2 nur „in Einzelfällen“ die Möglichkeit der Gewährung eines Sondernetzentgeltes „zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus“ vor. Ein solches Sondernetzentgelt muss zwar nicht genehmigt, aber der Regulierungsbehörde angezeigt werden. Der gesetzliche Maßstab für die Gewährung und die Höhe eines Sondernetzentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV ist damit sehr unbestimmt. Bei der Anwendung der Norm durch Netzbetreiber und Regulierungsbehörden bestand seit jeher in Fachkreisen Einigkeit, dass sich beides daran orientieren müsse, wie viel es den Letztverbraucher kosten würde, statt der Nutzung des Verteilernetzes selber eine Direktleitung zum vorgelagerten Netz zu bauen. Dennoch war die Praxis, wann ein Sondernetzentgelt gewährt werden darf und wie das Sondernetzentgelt konkret zu berechnen sei, deutschlandweit sehr unterschiedlich.

Leitfaden der Regulierungsbehörden mit dem Ziel der Vereinheitlichung

Der BNetzA war diese uneinheitliche Praxis ein Dorn im Auge. Bereits Ende 2011 entwarf sie einen Leitfaden, jetzt hat sie die Endfassung als gemeinsamen Leitfaden der Regulierungsbehörden veröffentlicht, der damit ab sofort bundeseinheitlich angewandt wird. Anhand dieses Leitfadens sind nicht nur künftige Sonderentgelte zu ermitteln, sondern auch Bestandsentgelte zum 01.01.2013 neu zu kalkulieren.

Der Leitfaden konkretisiert die Vorgaben zur Gewährung und Kalkulation von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV, auch soweit diese bereits in der Vergangenheit gewährt wurden.

Voraussetzungen für die Gewährung eines Sondernetzentgeltes

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sonderentgeltes können knapp zusammengefasst werden:

  • Sonderentgelte können nur durch Verteilernetzbetreiber ermittelt werden (für Fernleitungsnetze gelten andere Regelungen),
  • der Direktleitungsbau muss überwiegend wahrscheinlich sein,
  • das Sonderentgelt sachgerecht und
  • das Transparenzgebot und
  • das Diskriminierungsverbot beachtet worden sein.

Die Kalkulation des Sonderentgeltes erfolgt – wie auch bisher – so als würde der Petent den Direktleitungsbau tatsächlich durchführen.

Für die Berechnung trifft die Behörde einige Vorgaben, so zum Beispiel die Differenzierung nach Petentengruppen – Verteilernetzbetreiber einerseits und Industriekunden andererseits –, Klarstellung zu den maßgeblichen Nutzungsdauern, zum Investitionsvolumen und zur Finanzierungsstruktur.

Umstrittene Vorgaben zu den maßgeblichen Nutzungsdauern

Die größte Bedeutung kommt dabei der Frage zu, welche Nutzungsdauer man für die fiktive Direktleitung kalkuliert. Je kürzer diese ist, desto höher wäre das jährliche Sondernetzentgelt, was dazu führen kann, dass ein Sonderentgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV nicht gewährt werden kann. Je länger die maßgebliche Nutzungsdauer ist, desto eher darf ein Sonderentgelt gewährt werden und desto niedriger fällt es dann aus.

Für nachgelagerte Verteilernetzbetreiber als an ein anderes Verteilernetz angeschlossene Petenten sind dabei die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 zur GasNEV anzuwenden (also im Durchschnitt etwas 30 bis 45 Jahre). Bei Industriekunden soll dagegen grundsätzlich eine pauschale Nutzungsdauer von vier Jahren anzusetzen sein.

Diese Regelung des Leitfadens ist die umstrittenste und wurde auch im Rahmen einer Verbändeanhörung im Vorfeld der Veröffentlichung des Leitfadens von fast allen Verbänden kritisiert. Eine Nutzungsdauer von vier Jahren anzunehmen, geht tatsächlich sowohl bei Industriekunden als auch bei Betreibern von Gaskraftwerken (auch diese sind „Industriekunden“ im Sinne des Leitfadens) meist an der Realität vorbei.

Allerdings kann nach dem Leitfaden „in begründeten Ausnahmefällen“ von den vier Jahren abgewichen werden. Bei sachgerechter Auslegung und je nach Einzelfall sollte damit auch eine erheblich höhere Nutzungsdauer (zum Beispiel bei Gaskraftwerken regelmäßig 15 bis 30 Jahre) zulässig sein und von den Regulierungsbehörden akzeptiert werden. Voraussetzung für eine längere Dauer ist in solchen Fällen zudem, dass der Petent sich gleichzeitig vertraglich zur Zahlung des Entgeltes für die gesamte Vertragsdauer verbindlich verpflichtet. Der Vertragsgestaltung kommt daher besondere Bedeutung zu.

Kontrolle der Behörde und Nachweispflicht des Netzbetreibers

Auch wenn der Leitfaden rechtlich nur ein unverbindlicher Hinweis auf die künftige behördliche Regulierungspraxis ist, sollten die betroffenen Verteilernetzbetreiber dessen Vorgaben ab sofort umsetzen. Sonderentgelte, welche die unter Berücksichtigung der Vorgaben der BNetzA zu ermittelnden Kosten unterschreiten, wird die zuständige Regulierungsbehörde künftig als nicht sachgerecht bewerten. Sie bergen daher die Gefahr, nach Überprüfung im Missbrauchsverfahren kostenpflichtig untersagt zu werden. Hierdurch erlangt der Leitfaden gleichwohl faktische Verbindlichkeit.

Der Netzbetreiber ist zudem dafür verantwortlich, die Angemessenheit des Sonderentgeltes nachzuweisen. Das ist aufwändiger als bislang, da ingenieurswirtschaftliche Machbarkeitsstudien, Angebote von Anlagenbauern oder Projektberechnungen notwendig werden. Diese Unterlagen zu erstellen und zu beschaffen liegt im Verantwortungsbereich des Petenten. Sie sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.

Anwendungsdauer des Sonderentgeltes, Neukalkulation zum 1.1.2013

Ein nach Maßgabe des Leitfadens ermitteltes Sonderentgelt ist grundsätzlich nur für fünf Jahre wirksam. Unabhängig von dieser Fünfjahresfrist ist es stets zum 1. 1. einer neuen Regulierungsperiode zu rekalkulieren. Zum Zeitpunkt der Rekalkulation ist dann eine erneute Anzeige gegenüber der Regulierungsbehörde erforderlich.

Auch bestehende Sonderentgelte sind bereits zum 1.1.2013 nach den Vorgaben des Leitfadens zu veröffentlichen und damit zu rekalkulieren.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Stefan Missling

Share
Weiterlesen

09 Oktober

Ein Meilenstein der Gasnetztransformation: die Festlegung KANU 2.0 der BNetzA

Zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich die Bundesrepublik Deutschland die Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 zum Ziel gesetzt. Damit muss dann auch die erdgasbasierte Wärmeversorgung ihr Ende gefunden haben. Da die bestehende Infrastruktur in den Gasverteilernetzen zukünftig voraussichtlich nur...

07 Oktober

Gasnetztransformation: Festlegung der Fahrpläne

Gasverteilernetzbetreiber können auf Basis der kommunalen Wärmeplanung einen Fahrplan zur Umstellung der Erdgasinfrastruktur auf Wasserstoff abschließen. Die Details legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 71k Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem laufenden Festlegungsverfahren „FAUNA“ fest („Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf...