Umsatzsteuer: Der „Persönlich Haftende“ muss kein Unternehmer sein
In dem Urteil hatte der BFH entschieden, dass eine natürliche Person, die geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter einer KG ist und deren Arbeitsbedingungen, deren Arbeitsentgelt und deren Verantwortlichkeit ein Verhältnis der Unterordnung aufzeigt, nicht selbständig im Sinne der Umsatzsteuer ist. Zudem ist der Begriff der Selbständigkeit darüber hinaus gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, und kann sich nicht alleine am Begriff der Selbständigkeit des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) orientieren. Daher können einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung auseinanderfallen.
Was die Einkommensteuer betrifft, so ist ein Komplementär Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und damit automatisch selbständig tätig. Bei der Umsatzsteuer kommt es ebenfalls auf die Unternehmereigenschaft an: Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht der Fall, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, in einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
Die Finanzverwaltung vertrat zunächst die Auffassung, dass ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Weisungsrecht der Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter nicht zu einer Weisungsgebundenheit i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG führen könne. Dem trat der BFH entgegen und stützte sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – vom 18.10.2007, C-355/06, van der Steen, Rn. 21-24 – zum geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH: Dieser, so der EuGH, handle nichtselbständig, wenn ihm ein festes Monatsgehalt und ein jährliches Urlaubsgeld gezahlt und von dem Gehalt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden, wenn er nicht im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung handelt, sondern auf Rechnung und Verantwortung der Gesellschaft, und wenn er nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt.
Der BFH sah keine einleuchtenden Gründe, weshalb dies bei einem geschäftsführenden Komplementär einer KG anders sein solle. Ergebnis: „Selbständig“ im Sinne der Umsatzsteuer ist nicht zwingend gleich „selbständig“ im Sinne der Einkommensteuer.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Bei der GmbH & Co KG gilt die Komplementär-GmbH grundsätzlich als selbständig, sofern sie nicht Organgesellschaft ist.
Ansprechpartner: Oliver K. Eifertinger