TA Luft 2021 – Teil 1: Anwendungsbereich und Sanierungsfristen für Bestandsanlagen

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Am 1.12.2021 trat die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) nach einem langjährigen Überarbeitungsprozess endlich in Kraft. In einer Blogreihe zur TA Luft stellen wir vor, was sich mit der Novelle ändert. In diesem ersten Teil widmen wir uns der Frage, wer wie und ab wann betroffen ist.

Worum geht es?

Das Bundeskabinett hatte die Novelle bereits am 23.6.2021 beschlossen (wir berichteten) und bringt die fast 20 Jahre alte Vorgängerversion von 2002 unter Berücksichtigung neuer EU-Vorgaben endlich auf den aktuellen Stand der Technik. Bei der TA Luft handelt es sich um eine sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, welche die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verbindlich ausgestaltet und insbesondere Grenzwerte für Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen festlegt.

Für wen gelten die neuen Anforderungen?

Zunächst einmal sind die verschärften Anforderungen auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Anlagen anzuwenden, die ab dem 1.12.2021 erstmalig beantragt werden. Biogasanlagen und Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen, die bislang noch nicht unter den Anwendungsbereich der TA Luft fielen, sind jetzt auch erfasst.

Laufende Genehmigungsverfahren, für die vor dem 1.12.2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sollen noch nach der alten TA Luft 2002 zu Ende geführt werden.

Doch was ist mit bestehenden Anlagen, die bereits über eine entsprechende Genehmigung verfügen? Sofern bis zum 1.12.2021 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt worden ist und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BImSchG festgelegt werden, handelt es sich um eine sog. Altanlage.

Besteht Anpassungsbedarf auch für Bestandsanlagen?

Auch Altanlagen müssen früher oder später an das Niveau von Neuanlagen herangeführt werden. Die neuen Anforderungen der TA Luft verpflichten sie aber nicht unmittelbar, vielmehr ist hierfür eine nachträgliche Anordnung gem. § 17 BImSchG erforderlich.

Nach Nr. 6 TA Luft sollen die zuständigen Behörden eine solche nachträgliche Anordnung dann treffen, wenn eine bestehende Anlage die nun verschärften Anforderungen aus Nr. 4 TA Luft oder Nr. 5 TA Luft noch nicht erfüllt. Dann kann im Einzelfall auch kurzfristiges Handeln des Anlagenbetreibers erforderlich werden.

Insbesondere bei Nichteinhaltung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus Nr. 4 TA Luft soll die nachträgliche Anordnung unverzüglich ergehen. Dem Anlagenbetreiber kann aber noch eine Frist zum Nachrüsten eingeräumt werden, wenn in der Übergangszeit keine konkreten Gesundheitsgefahren auftreten können und den Betroffenen zeitlich begrenzte Belästigungen oder Nachteile zumutbar sind.

Geht es um die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Nr. 5 TA Luft und werden die dort festgelegten Emissionswerte nur geringfügig überschritten, kann die Anordnung aufwendiger Abhilfemaßnahmen aber auch unverhältnismäßig sein.

Erfüllt die Anlage jedoch noch nicht einmal die Anforderungen der TA Luft 2002, muss sie wiederum unverzüglich saniert werden. In allen anderen Fällen liegt die Umsetzungsfrist im Ermessen der Behörde.

Wonach richtet sich die Sanierungsfrist?

Nach Nr. 6.2.3 TA Luft berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Bestimmung der Frist insbesondere den erforderlichen technischen Aufwand, das Ausmaß der Abweichung von den Anforderungen und die Bedeutung für Allgemeinheit und Nachbarschaft.

Für Sanierungen, die nur organisatorische Änderungen oder nur geringen technischen Aufwand mit sich bringen, soll nach Nr. 6.2.3.1 TA Luft eine Frist von drei Jahren eingeräumt werden. Das betrifft z.B. Umstellungen auf emissionsärmere Brenn- oder Einsatzstoffe oder die Verbesserung der Wirksamkeit vorhandener Abgaseinrichtungen. Für Anlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen, gilt eine allgemeine Sanierungsfrist bis zum 1.12.2026.

Bei der Berechnung der Schornsteinhöhe sieht die TA Luft eine Form von Bestandsschutz vor: Die neuen Vorschriften zur Berechnung der Schornsteinhöhe sind nicht auf Altanlagen anwendbar, wenn sie diejenigen Anforderungen an die Schornsteinhöhe erfüllen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder ggf. zum Zeitpunkt der letzten wesentlichen Änderung im Sinne des § 16 BImSchG galten.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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