Unvollständig ausgefüllte Abtretungsanzeige führt zur Unwirksamkeit des Antrags

Wenn das Finanzamt einem Geld schuldet, kann man diese Forderung an Dritte abtreten. Allerdings muss man die Abtretung nach § 46 AO auf einem amtlichen Vordruck anzeigen. Dabei muss man auch angeben, aus welchem Grund man den Anspruch abgetreten hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst konkretisiert, wie diese Angabe des Abtretungsgrunds auszusehen hat (Urt. v. 28.1.2014, VII R 10/12). Es reicht nicht aus, dem Antrag eine Abtretungsvereinbarung beizufügen, ohne im Antragsvordruck ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein formal unvollständig ausgefüllter Antrag führt dazu, dass die Abtretung unwirksam ist, und dieser Fehler kann nicht nachträglich geheilt werden. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, die Abtretungsanzeige auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und auf Mängel hinzuweisen.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel