Neues zur Vergabe im Unterschwellenbereich

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Wenn die öffentliche Hand Aufträge vergibt, greift ab gewissen Schwellenwerten das EU-Vergaberecht. Aber was passiert bei Aufträgen unterhalb dieser Schwellenwerte? Dazu schreibt der Gesetzgeber in der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) allgemein den Einsatz elektronisch basierter Vergabeverfahren (e-Vergabe) vor. Diese Vorgabe tritt in den Bundesländern, in denen die UVgO bereits umgesetzt wurde, zum 1.1.2020 verbindlich in Kraft. Ebenfalls zum 1.1.2020 sinken die EU-weit gültigen Schwellenwerte für Ausschreibungen.

Anwendungspflicht UVgO

Die UVgO regelt das Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der sog. Schwellenwerte (§ 106 Abs. 2 GWB). Sie gilt auf Bundesebene schon seit 7.2.2017, tritt aber erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO bzw. für die Bundesländer durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft. Die meisten Bundesländer haben die Regelungen der UVgO inzwischen – wenn auch mit Abweichungen – in Kraft gesetzt, so dass sie verpflichtend bei der Ausschreibung zu beachten sind. Dies gilt mindestens für Landesbehörden, vielfach aber auch für die Kommunen, teilweise sogar deren privatrechtlich organisierte Tochterunternehmen zum Beispiel in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Lediglich in folgenden Bundesländern ist die UVgO bisher noch nicht umgesetzt, wenn auch teilweise bereits in der Vorbereitung: Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt.

Anwendungspflicht e-Vergabe-Systeme

In den §§ 7, 38 UVgO finden sich Vorgaben zur Kommunikation im Vergabeverfahren. § 7 UVgO regelt die Grundsätze der Kommunikation, § 38 UVgO die Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote. Gemäß § 38 Abs. 3 UVgO hat der öffentliche Auftraggeber ab 1.1.2020 vorzugeben, dass die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 UVgO übermitteln. Dasselbe gilt nach § 7 UVgO für die sonstige Kommunikation im Verfahren, insbesondere zu den Vergabeunterlagen, Angeboten und Teilnahmeanträgen. Die Anforderungen an die elektronischen Mittel sind in §§ 10, 11 VgV festgelegt. Danach ist die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Echtheit der Daten zu gewährleisten. Weiter müssen elektronisch eingegangene Angebote und Teilnahmeanträge bis zum Fristablauf ungeöffnet unter Verschluss bleiben. Dies ist regelmäßig bei einfachen E-Mails nicht gewährleistet. Es bedarf daher zukünftig auch unterhalb der Schwellenwerte eines auf die besonderen Anforderungen des Vergaberechts zugeschnittenen Systems. Eine Vielzahl von Betreibern von Vergabeplattformen bieten dies webbasiert an. Alternativ kann eine individuelle Inhouse-Lösung genutzt bzw. eingerichtet werden.

Die Bundesländer haben diese Reglung aus der UVgO unterschiedlich umgesetzt und teilweise Ausnahmen oder Wertgrenzen, ab denen die e-Vergabe verpflichtend ist, ergänzend eingeführt. So ist zum Beispiel in Baden-Württemberg oder NRW die e-Vergabe erst oberhalb von 25.000 Euro Pflicht. Auch wenn eine beschränkte Ausschreibung oder ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, kann unter Umständen in diesen Bundesländern auf eine elektronische Durchführung verzichtet werden. Andere Bundesländer haben ebenfalls landesspezifische Wertgrenzen für die Anwendung der e-Vergabe vorgesehen (z.B. Bayern: 25.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 10.000 Euro, Niedersachsen 20.000 Euro etc.) oder lassen teilweise eine Durchführung mittels E-Mail zu. Wieder andere Bundesländer – hier sei exemplarisch Bremen genannt – unterscheiden nach dem Ziel der Beschaffung (e-Vergabepflicht bei Bau- und Lieferleistung ab 50.000 Euro, freiberufliche Leistungen sind ganz von der e-Vergabe ausgenommen). In Brandenburg ist es dagegen dem öffentlichen Auftraggeber freigestellt, ob er überhaupt e-Vergabe-System anwenden will. Die weiterhin uneinheitliche Regelungslandschaft führt zu wenig Rechtsklarheit in Bezug auf die Vorgaben und Vorteile der e-Vergabe. Trotzdem – oder gerade deshalb – lohnt ein vertiefter Blick in die Anwendungserlasse und Vergabegesetze der jeweiligen Bundeländer, um als ausschreibende Stelle ab dem 1.1.2020 alles richtig zu machen. Dies kann – abhängig vom jeweiligen Landesrecht – nicht nur die Landesvergabestellen, sondern auch Kommunen und deren kommunale Unternehmen, z.B. Stadtwerke treffen.

Schwellenwerte ab dem 1.1.2020

Ab dem 1.1.2020 gelten neue Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Die Auftragswerte geben vor, welches Vergaberechtsregime anzuwenden ist. Die Schwellenwerte werden von der EU-Kommission auf Basis der dynamischen Verweisungen auf die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU, 2009/81/EG alle zwei Jahre modifiziert und finden in der Verweisung in § 106 Abs. 2 GWB ihre Anwendungsvorgabe für die Bundesrepublik Deutschland. Sie werden regelmäßig an die aktuelle Konjunktur und die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Nachdem die Werte bisher regelmäßig gestiegen sind, verringern sich die EU-Schwellenwerte zum 1.1.2020 auf die folgenden Werte, wodurch ggf. mehr Beschaffungsvorgänge unter das EU-Vergaberecht fallen.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Roman Ringwald/Oliver Eifertinger/Anne K. Rupf

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