Schlichtungsstellen: jetzt auch für Wasserver- und Abwasserentsorger ein Thema?
Ab 1.4.2016 verpflichtet das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) (wir berichteten) auch die Wasserwirtschaft dazu, sich zum Thema Schlichtungsverfahren zu positionieren. Das Gesetz verpflichtet die Wasserwirtschaft zwar nicht dazu, bei Streitigkeiten mit Verbrauchern vor eine Schlichtungsstelle zu ziehen, wohl aber dazu, sich zu entscheiden, ob sie freiwillig den Weg zur Schlichtungsstelle wählen. Zusätzlich werden durch das VSBG einige Informationspflichten angeordnet.
Wer ist betroffen?
Vom VSBG sind alle Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen betroffen, welche ihre Kunden auf vertraglicher Basis mit Wasser versorgen und/oder ihr Abwasser entsorgen. Unternehmen, welche dies auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzung) durchführen, unterfallen den Vorgaben des VSBG nicht; damit sind auch entsprechende Hinweise nach §§ 36, 37 VSBG nicht erforderlich.
Außerdem fallen nur Verträge mit Verbrauchern in den Anwendungsbereich des VSBG. Verträge mit Unternehmern sind damit nicht erfasst. Insbesondere Industriekunden – die nach § 1 Abs. 2 AVBWasserV nicht dem Anwendungsbereich der AVBWasserV unterfallen und deshalb auf Grundlage eines gesonderten (Industriekunden-)Vertrages mit Wasser versorgt werden – sind damit aus dem Anwendungsbereich des VSBG ausgenommen.
Was ist zu beachten?
§ 36 VSBG bestimmt, dass jeder Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, den Verbraucher hierin klar und verständlich hinzuweisen hat
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei derselben verpflichtet hat, oder
- darauf, dass er weder bereit noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Diese (allgemeinen) Informationspflichten nach § 36 VSBG sind bis zum 1.2.2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jeder Wasserversorger und Abwasserentsorger sowohl auf seiner Website als auch in seinen Allgemeinen Ver- bzw. Entsorgungsbedingungen die entsprechenden Hinweise umsetzen. Das bedeutet insbesondere, dass die Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV für den Bereich Trinkwasser sowie Allgemeine Entsorgungsbedingungen im Bereich Abwasser entsprechend ergänzt werden müssen.
Die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen treffen aber auch (besondere) Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit. Kann die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden, so hat der Unternehmer den Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen. Hierbei hat der Unternehmer zugleich anzugeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Auch diese Informationspflicht trifft die Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen (erst) ab dem 1.2.2017.
Freiwillig zur Schlichtung?
Im Bereich Strom und Gas ist die Schlichtung verpflichtend (wir berichteten). Daher sollten sich Stadtwerke mit mehreren Sparten überlegen, auch hinsichtlich Wasserver- und Abwasserentsorgung freiwillig den Weg zu den Schlichtungsstellen zu wählen. Das würde eine einheitliche Handhabung gegenüber dem Kunden ermöglichen und ggf. aus Servicegesichtspunkten vieles vereinfachen. Für reine Wasserver- und/oder Abwasserbeseitigungsunternehmen sind diese Aspekte weniger relevant.
Kosten der Schlichtung und Preise?
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Weg zur Verbraucherschlichtungsstelle (stets) für den Wasserver- bzw. Abwasserentsorger Kosten auslösen wird. Es stellt sich hier die Frage, ob bzw. wie sich diese Kosten in Zukunft auf die Preiskalkulation auswirken werden.
Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Beate Kramer