Welche Unterlagen man im Jahr 2013 vernichten darf

Müll Vernichten wegwerfen
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Der Jahreswechsel naht, und mit ihm die Möglichkeit, ein paar Regalmeter leerzuräumen. Die nachstehend aufgeführten Buchführungsunterlagen können nach dem 31.12.2012 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2002 und früher;
  • Inventare, die bis zum 31.12.2002 aufgestellt worden sind;
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2002 oder früher erfolgt ist;
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2002 oder früher aufgestellt worden sind;
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 oder früher (§ 147 Abs. 3 AO);
  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2006 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden;
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2006 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind:

  • für eine begonnene Außenprüfung;
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr 2012 betragen hat, müssen ab 2013 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren (§ 147a AO). Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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