Hinweispflicht für Cookies: Was Website-Betreiber in der Energiewirtschaft jetzt beachten müssen

(c) BBH
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Sie haben sicherlich bemerkt, dass auf vielen Internetseiten in letzter Zeit von „Cookies“ die Rede ist. Teilweise werden Banner eingeblendet und die Nutzer aufgefordert, in die Verwendung der mysteriösen Kekse einzuwilligen. Mit Weihnachtsbäckerei hat dies nichts zu tun, sondern vielmehr mit dem Telemediengesetz (TMG).

Cookies sind kleine Dateien, die bei Aufruf einer Internetseite durch den Webserver auf dem PC des Nutzers lokal gespeichert werden und verschiedene Informationen über das Verhalten des Nutzers sammeln. Besucht der Nutzer die Internetseite erneut, greift diese auf die in den Cookies gespeicherten Informationen zu. Cookies können personenbezogene Daten enthalten und ermöglichen so eine sitzungsübergreifende Analyse des Nutzerverhaltens, was datenschutzrechtlich nicht unbedenklich ist.

Nach § 13 TMG sind Betreiber von Internetseiten verpflichtet, Nutzer unter anderem auf den Einsatz von Cookies hinzuweisen. In der Praxis passiert das durch die sog. Datenschutzerklärung, die sich auf nahezu allen Internetseiten findet. Im Falle von Cookies, die regelmäßig automatisiert gesetzt werden, muss zu Beginn der Nutzung von Cookies darauf hingewiesen werden. Ein vorgeschalteter Hinweis (zum Beispiel durch ein Pop-Up) ist damit nicht zwingend erforderlich; ein Hinweis auf der Internetseite, beispielsweise durch ein eingeblendetes Banner oder ein deutlich erkennbarer Link auf die Datenschutzerklärung, genügt im Grundsatz. Der Hinweis muss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 TMG jederzeit abrufbar sein, weshalb sich dieser jedenfalls auch in der Datenschutzerklärung wiederfinden sollte.

Wer ganz auf der sicheren Seite sein möchte, sollte den Opt-in-Weg gehen, etwa durch eine Schaltfläche auf einer vorgeschalteten Internetseite oder per Banner oder Pop-Up. Der Nutzer muss diese Fläche anklicken und so sein Einverständnis erklären, der Betreiber der Internetseite dies protokollieren.

Ein einerseits praktikabler und andererseits die rechtlichen Risiken minimierender Weg besteht darin, nur einen Hinweis auf die Verwendung von Cookies einzublenden und darin darauf hinzuweisen, dass mit der weiteren Nutzung der Seite in die Verwendung von Cookies eingewilligt wird. Außerdem sollte der Hinweis einen Link auf die Datenschutzerklärung enthalten, in der die erhobenen und gespeicherten Daten im Einzelnen benannt werden.

Wer gegen die gesetzlichen Vorgaben des TMG verstößt, dem drohen empfindliche Bußgelder.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Nils Langeloh/Alexander Bartsch

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