Richtlinie für Schadensersatzklagen veröffentlicht – Fluch oder Segen für Kartellgeschädigte in Deutschland?

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Bei der Durchsetzung des deutschen und europäischen Kartellrechts sind zwei Seiten einer Medaille zu betrachten: Auf der einen Seite werden Kartellrechtsverstöße durch Kartellbehörden sanktioniert. Dass Bundeskartellamt und Europäische Kommission immer aktiver werden, sieht man an der steigenden Anzahl und Höhe der Bußgelder, die sie verhängen – beispielsweise gegen das Schienenkartell, das Feuerwehrfahrzeugekartell, das Energiekabelkartell oder das Gasisolierte-Schaltanlagen-Kartell. Auf der anderen Seite stehen die Bemühungen der Kartellopfer um Schadensersatz – ein Rechtsbereich, der immer wichtiger wird.

Dabei hat die Europäische Kommission bereits Mitte des vergangenen Jahrzehnts einen legislativen Prozess angestoßen, um Hindernisse zu beseitigen, die einem effektiven System kartellrechtlicher Schadensersatzklagen im Weg stehen. Am Ende dieses Prozesses stand ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Schadensersatzklagen (wir berichteten), der im April dieses Jahres als Ergebnis des Trilogs zwischen der Kommission, dem Parlament und dem Rat in einer vom Europäischen Parlament veröffentlichten endgültigen Kompromissfassung mündete. Am 10.11.2014 hat auch der Rat der Europäischen Union dem Vorschlag zugestimmt. Nunmehr ist sie am 5.12.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und tritt damit 20 Tage später in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit haben, um die Richtlinie umzusetzen.

Was ist nicht neu?

Die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen entsprechen in Deutschland größtenteils bereits der gegenwärtigen Rechtslage. So hat der Kartellgeschädigte nach § 33 Abs. 3 GWB schon jetzt einen Anspruch darauf, seinen Schaden vollständig ersetzt zu bekommen, einschließlich seiner Vermögenseinbußen, seines entgangenen Gewinns und der Zinsen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie). Auch dass indirekter Abnehmer anspruchsberechtigt sind (Art. 14) hat in Deutschland der BGH bereits klargestellt (Urt. v. 28.6.2011, Az. KZR 75/10 – ORWI). Verbessern dürfte die Situation indirekter Abnehmer die in der Richtlinie vorgesehene Regelung, dass der mittelbare Abnehmer, um seinen Schaden nachweisen zu können, Informationen von dem Beklagten verlangen kann (Art. 14 Abs. 1) und dass sein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen widerleglich zu vermuten ist (Art. 14 Abs. 2). Spiegelbildlich gilt Art. 13 das Gleiche auch, wenn der Beklagte vom Kläger Informationen braucht, um als Einwand geltend machen zu können, dass dieser seinen Schaden an Dritte abwälzen konnte – was der BGH in der gleichen Entscheidung ORWI anerkannt hat (sog. passing on defence).

Ebenfalls von der deutschen Rechtsprechung bereits geklärt ist der von der Richtlinie (Art. 17 Abs. 2) vorgesehene Anscheinsbeweis: Jedenfalls bei Quotenkartellen wird vermutet, dass dieselben einen Schaden verursachen (KG Berlin, Urt. v. 1.10.2009, Az. 2/10/03). Dass die Gerichte den Schaden schätzen können (Art. 17 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 5), ist im deutschen Recht in § 33 Abs. 3 S. 2 GWB i.V.m. § 278 ZPO vorgesehen. Und schließlich ist auch bereits in § 33 Abs. 4 GWB geregelt, dass bestandskräftige Entscheidungen einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, das mit der Schadensersatzklage befasste Zivilgericht binden (Art. 9).

Was ist neu?

Neu ist dagegen, was die Richtlinie zur Verjährung der Ansprüche, zur Offenlegung von Beweismitteln und zur gesamtschuldnerischen Haftung der Kartellbeteiligten vorgibt.

Dass die Zivilgerichte anordnen können, dass die Parteien oder Dritte Beweismittel offenlegen müssen (Art. 5), sieht das deutsche Recht bereits heute in § 142 ZPO vor. Allerdings heißt es in Absatz 2, dass dies nicht gilt, wenn diese sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, was mit Art. 5 der Richtlinie unvereinbar erscheint. Regelungen, die die in Art. 6 Abs. 5 und 6 gelisteten Unterlagen, und damit insbesondere Kronzeugenunterlagen, ausdrücklich von der Einführung in den Prozess ausschließen, kennt das deutsche Recht nicht. Auch Beweisverwertungsverbote für Beweismittel i.S.d. Art. 6 Abs. 5 und 6, so wie sie in Art. 7 formuliert werden, sind dem deutschen Recht bisher unbekannt. Vielmehr müssen die Zivilgerichte nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2013, Az. 1 Vas 116/13 – 120/13 und 122/13), regelmäßig die Akten z.B. der Staatsanwaltschaft einsehen können, was insbesondere auch für Kronzeugenunterlagen gilt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2013, 1 Vas 116/13 – 120/13 und 122/13, Rn. 44, 60 ff; die hier enthaltenen Aussagen dürften wegen §§ 46, 49b OWiG analog für Akteneinsichtsgesuche gegenüber Kartellbehörden gelten). Das Zivilgericht kann dann in eigener Verantwortung entscheiden, inwieweit die erlangten Daten im Prozess verwendbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2013, 1 Vas 116/13 – 120/13 und 122/13, Rn. 49).

Die neuen Regelungen widersprechen daneben aber auch der bisherigen EuGH-Rechtsprechung, wonach die Akteneinsicht in Kronzeugenunterlagen grundsätzlich nicht verweigert werden kann (wir berichteten).

Auch bei der Verjährungsfrist und der Hemmung derselben wird sich manches ändern (Art. 10). Bisher verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 und Abs. 3, Nr. 1 BGB Schadensersatzansprüche drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, erfahren hat oder hätte erfahren müssen, sowie 10 Jahre ab ihrer Entstehung. Maßgebend ist die Frist, die früher abläuft. Die Richtlinie gibt nunmehr vor, dass die Verjährungsfrist mindestens 5 Jahre betragen und nicht beginnen soll, bevor der Wettbewerbsverstoß beendet wurde und der Geschädigte von Verstoß, Schaden und Identität des Rechtsverletzers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Damit schiebt sich nicht nur der Beginn der Verjährungsfrist erheblich nach hinten, sondern es entfällt offenbar auch die Unterscheidung des deutschen Rechts zwischen einer kenntnisabhängigen und einer kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist. Allerdings behalten die Mitgliedstaaten daneben aber weiterhin die Möglichkeit, absolute Verjährungsfristen beizubehalten (vgl. Erwägungsgrund 36). Daher bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die neuen Regelungen umsetzen wird. Dass die Verjährung gehemmt wird, wenn eine Kartellbehörde ein Verfahren einleitet, sieht das GWB bereits vor (vgl. § 33 Abs. 5 GWB). Die Richtlinie ändert aber auch hier die Situation, weil das Ende der Hemmung gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage (nach § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach bestandskräftiger Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens) nach hinten verschoben wird (mindestens ein Jahr nach bestandskräftiger Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens).

Bisher können Kartellgeschädigte nach §§ 830, 840 BGB (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer aus einer unerlaubten Handlung) sich an demjenigen unter den Tätern schadlos halten, der über die tiefsten Taschen verfügt. Das ändert sich durch die Richtlinie: Kleine und mittlere Unternehmen sollen nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen nur ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern haften. Und Kronzeugen haften anderen als ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten nur dann, wenn von den anderen Kartellbeteiligten kein vollständiger Ausgleich erlangt werden kann (Art. 11 Abs. 2-4).

Dies geht zu Lasten der Kartellgeschädigten, obwohl deren Stärkung gerade das erklärte Ziel der Richtlinie ist. Im Übrigen erscheint fraglich, inwiefern der Kronzeuge, dem der Erlass der Geldbuße zuerkannt wurde, auch im Außenverhältnis entlastet werden muss, wenn er darüber hinaus auch im Innenverhältnis privilegiert wird: nach Art. 11 Abs. 5 soll er nämlich den anderen Rechtsverletzern nur Ausgleich in Höhe max. desjenigen Schadens schulden, der er seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat.

Was bringt das?

Im Ergebnis verbessert die Richtlinie die deutsche Rechtslage nur marginal. Bereits gegenwärtig haben Kartellgeschädigte in Deutschland gute Chancen, ihre Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Dies gilt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen Geschädigte und Kartelltäter eine sog. schadenspauschalierende Klausel für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes vereinbart haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.7.2013). Aber auch ohne eine solche Klausel ist die Stellung Kartellgeschädigter in Deutschland angesichts der in § 33 GWB geregelten oder durch die Rechtsprechung anerkannten Beweiserleichterungen sowie der durch das OLG Hamm bestätigten Möglichkeit der Zivilgerichte, Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen, bereits bisher schon sehr gestärkt worden. Daran ändert die Richtlinie nicht viel.

Zwar bestätigt sie die bestehende Rechtslage in vielen Punkten und verbessert sie auch, was die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft. Bei der Frage der Offenlegung von Beweismitteln und der gesamtschuldnerischen Haftung hat sich der europäische Gesetzgeber aber entschieden, dem Schutz der Kronzeugenprogramme gegenüber der privaten Kartellrechtsdurchsetzung zu priorisieren, was nicht nur den Tendenzen in der bisherigen EuGH-Rechtsprechung (wir berichteten), sondern auch den Interessen der Kartellopfer zuwiderläuft. Insbesondere beim letzten Punkt wird dem deutschen Gesetzgeber kaum ein Umsetzungsspielraum verbleiben. Insofern ist aus Sicht der Kartellgeschädigten und der deutschen Rechtslage die Richtlinie eher als Fluch den als Segen zu bezeichnen.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Anna Lesinska-Adamson

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