Wie Corona die Baustellen beeinflusst – Teil 2

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Am 23.3.2020 hat das Bundesinnenministerium (BMI) einen Erlass zur Corona-Pandemie veröffentlicht, der Leitlinien zum Umgang mit den Baustellen des Bundes vorgibt und die Folgen der Corona-Krise bewertet. Die im Erlass angesprochenen Problemkreise machen sich bereits bemerkbar, dabei können alle Parteien dazu beitragen, die Risiken zu minimieren.

Das Ministerium empfiehlt unter anderem den Auftraggebern ausdrücklich, den Betrieb an den Baustellen erst dann einzustellen, wenn dies unumgänglich wird. Das Bundesinnenministerium positioniert sich außerdem dahingehend, dass es die Corona-Pandemie als dafür geeignet ansieht, den Tatbestand der höheren Gewalt zu erfüllen. Dabei müssen freilich nachvollziehbare Gründe in jedem Einzelfall dargelegt werden. Die Corona-Pandemie im Allgemeinen für eine nachlässige Leistungserbringung heranzuziehen, wird keine Aussicht auf Erfolg haben. Sollten bereits vor der Corona-Krise Schwierigkeiten auf der Baustelle vorhanden gewesen sein, ist eine Entschuldigung wegen Covid-19 umso genauer zu untersuchen. Die Folgen reichen (wir berichteten) von Terminverlängerungen über gerechtfertigte Behinderungen bis hin zu Preisanpassungen. Davon sind die Parteien gleichermaßen betroffen.

Sicherheit und Liquidität auch weiterhin gewährleisten

Insbesondere führen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (z.B. Abstand zwischen Personen, nur wenige Personen gleichzeitig in Räumen) zu einem Mehraufwand bei der Bearbeitung von Bauvorhaben, was zu unerwarteten Kostensteigerungen führt. Da dieses Risiko den Beteiligten nicht bekannt war, darf es nicht einseitig zu Lasten einer Partei gehen.

Sicherheit auf dem Bau ist aber unerlässlich, weshalb es in der jetzigen Situation umso mehr auf den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach § 3 BaustellenV ankommt. Dieser muss seine Pflichten verlässlich wahrnehmen und die Abläufe und Zusammenarbeit auf Grundlage der aktuellen Schutzmaßnahmen koordinieren, so dass ein „fließendes Bauen“ gewährleistet bleibt.

Zusätzlich ist die Liquidität gerade in Krisenzeiten von enormer Bedeutung. Rechnungen sollten im Interesse des Auftragnehmers so schnell wie möglich geprüft und beglichen werden. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) schützt den Auftraggeber. Für vereinbarte Vorauszahlungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine Sicherheit (z.B. Bürgschaft) gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B zu leisten. Zwar mag der Auftraggeber ebenfalls in finanzielle Nöte geraten, dennoch ist es aus seiner Sicht nicht ratsam, auf Zahlungen gänzlich zu verzichten, soweit die Leistungen des Auftragnehmers nicht zu beanstanden sind. Vielmehr ist den Parteien geholfen, wenn über Zahlungsbedingungen und Zahlungsflüsse neu verhandelt wird. Die Abwicklung von Baustellen ist meist ein lange andauerndes Projekt, so dass die Beteiligten nach der Corona-Krise auf die vertrauensvolle Fortsetzung der Zusammenarbeit angewiesen sind. Sollte es zu einem frühzeitigen Zerwürfnis kommen, wirkt sich das sicherlich nicht positiv auf die Gesamtkosten eines Projekts aus.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal

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