Zahl der Bußgeldverfahren steigt: Reminder zu Meldungen nach dem Transparenzregister

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Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat am 19.8.2020 seinen neuen Katalog Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG) herausgegeben. Das BVA überwacht die Transparenzpflichten und leitet bei Verstößen zunehmend Bußgeldverfahren ein – Grund genug, sich noch einmal die Grundsätze der Registrierungspflichten im Transparenzregister in Erinnerung zu rufen.

Grundlagen der Registrierungspflichten

Das Transparenzregister wurde zum 1.10.2017 eingeführt (wir berichteten). Ziel war und ist es, die Geldwäsche sowie die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. In diesem Register müssen daher insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften bestimmte Angaben zu ihren sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ machen. Das sind die natürlichen Personen hinter diesen Vereinigungen, die unmittelbar oder mittelbar die in § 3 Abs. 1 und 2 GwG genannten Kontrollmöglichkeiten über diese Vereinigungen haben (sog. „tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte“). Als solche tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte gelten ausschließlich natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile erhalten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Gibt es keinen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten gilt der gesetzliche Vertreter der Vereinigung – Vorstand, Geschäftsführer, Komplementär etc. – als wirtschaftlich Berechtigter („fiktiv wirtschaftlich Berechtigte“).

Ergeben sich diese Angaben zum tatsächlich oder fiktiv wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister und sind dort elektronisch abrufbar, entfällt die Mitteilungspflicht („Meldefiktion“). Dem Auszug aus dem Transparenzregister lässt sich dann entnehmen, dass keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt wurden („Negativattest“).

Hieraus lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

  • Hat eine Vereinigung keinen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten und ergeben sich die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten (Vertretungsorgane) aus den bekannten Registern, so besteht keine Meldepflicht. Es muss nicht gemeldet werden, dass es keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten gibt.
  • Hat eine Vereinigung hingegen wirtschaftlich Berechtigte, so ist grundsätzlich nur die Gesellschafterliste der GmbH ein geeignetes Dokument, damit die Meldefiktion greift und eine Mitteilungspflicht nicht besteht. Eine Meldefiktion der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten kann sich daher für die oHG, die AG, die Genossenschaft und die PartG nicht ergeben, da sie gerade nicht über eine solche Liste verfügen.

Meldepflicht und Meldefiktion bei der GmbH & Co. KG

Das BVA ist bereits seit dem Jahr 2019 der Auffassung, dass bei einer GmbH & Co. KG die wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich an das Transparenzregister zur Eintragung zu melden sind, da die Meldefiktion nicht greift. Grund ist, dass die abrufbaren Informationen über die Gesellschafter von GmbH & Co. KG nicht so aussagekräftig sind wie die elektronisch abrufbare Gesellschafterliste einer GmbH. Insbesondere ist die Beteiligungsquote des persönlich haftenden Gesellschafters nicht zu ermitteln. Daher gilt die Meldefiktion nur bei den besonderen Fällen, z.B. bei der Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten oder bei der Ein-Personen-GmbH & Co. KG, bei denen sich aus einer Kette von Eintragungen und Unterlagen die wirtschaftlich Berechtigten ergeben.

Beurkundungshindernisse

Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG sind Notare Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und müssen sich bestimmte Informationen über ihre Kunden verschaffen. Sie haben daher bei bestimmten Geschäften die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften zu ermitteln. Insbesondere trifft die Notare seit dem 1.1.2020 die grundsätzliche Pflicht, einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen. Ist dies nicht möglich, kann nicht beurkundet werden.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

War früher noch ein besonderes Interesse Voraussetzung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister, können nun „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ die Eintragung einsehen und die meisten dort hinterlegten Angaben (Vor-und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) abrufen. Erforderlich ist nur noch eine Registrierung über das Online-Portal.

Sanktionierung bei Verstößen

Der Rahmen für Geldbußen für fehlende Angaben liegt im Fall der vorsätzlichen Begehung bei bis zu 150.000 Euro und bei Leichtfertigkeit bei bis zu 100.000 Euro und im Übrigen bei bis zu 50.000 Euro. Handelt sich um einen schwerwiegenden, wiederholt systematischen Verstoß, kann dies darüber hinaus mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro oder mit der Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils bestraft werden. Als besondere Strafe hat das BVA die von ihr verhängte, unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nunmehr auf ihrer Internetseite für fünf Jahre zu veröffentlichen („naming & shaming“, § 57, § 50 GwG).

Möchte man diesem Pranger entgehen, ist dringend anzuraten, die – „tatsächlich“ oder „fiktiv“ – wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu ermitteln,  die Voraussetzung einer Meldefiktion festzustellen und eine notwendige Anmeldung umgehend vorzunehmen.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal/Oliver Eifertinger/Dr. Philipp Bacher

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