Agri-PV als steuerprivilegierte Landwirtschaft: Die Katze ist aus dem Sack!

Auf einer landwirtschaftlichen Fläche eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben, kann, auch wenn das EEG 2023 insgesamt große Ziele für die Agri-PV verfolgt, steuerrechtlich nachteilig sein. Denn dann kann es passieren, dass die Fläche nicht mehr dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet wird, sondern dem Grundvermögen. Was bedeutet, dass die Begünstigungen für landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer entfallen – und dies sogar auch rückwirkend, wenn die sog. Behaltensfristen nach der Hofübergabe noch nicht abgelaufen sind. Auch bei der Grundsteuer droht mit der Zuordnung zur Grundsteuer B Ungemach.

Schon im Mai hatte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine Presseerklärung mit dem Titel „Füracker: Rechtssicherheit für Agri-PV-Anlagen! Keine Nachteile bei Erbschaftsteuer und Grundsteuer“ veröffentlicht, die aufhorchen ließ. Dort hieß es wörtlich:

Auf Drängen Bayerns haben Bund und Länder entschieden, dass sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und intensiver Landwirtschaft, vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Damit verlieren diese Flächen nicht die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Betriebsvermögen und verbleiben in der Grundsteuer A.

Welchem Vermögen ist Agri-PV zuzurechnen?

Wie dies im Einzelnen umgesetzt werden sollte, blieb zunächst offen. Auf Nachfrage teilte das Staatsministerium mit, dass die Länder zu dem Thema einen Erlass erarbeitet hätten und es einer Gesetzesänderung deshalb nicht bedürfe.

Dieser mit Spannung erwartete Erlass ist nun im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Was steht drin?

Zur Zurechnung und Bewertung von Agri-Photovoltaik-Anlagen für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird u.a. vorgegeben:

  1. Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
  2. Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind (insbesondere Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen), sind dem Grundvermögen zuzurechnen.

Entwarnung kann insoweit also nur für bestimmte Agri-PV-Anlagen gegeben werden. Insbesondere für Freiflächenanlagen müssen nach wie vor maßgeschneiderte Lösungen erarbeitet werden, um die steuerrechtlichen Nachteile soweit wie möglich abzuwenden.

Ansprechpartner*innen Agri-PV: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große
Ansprechpartner*innen Steuerrecht: Thomas Straßer/Tobias Sengenberger/Sophia von Hake

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