Anpassung des EFET-Vertrages an REMIT und EMIR erforderlich
Über die EU-Regelwerke zur Energie- und Finanzmarktregulierung mit ihren komplizierten Namen – etwa die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT) oder die zum außerbörslichen Derivatehandel (EMIR) – ist hier schon viel geschrieben worden. REMIT und EMIR sind seit dem 28.12.2011 bzw. dem 16.8.2012 in Kraft und mit ihnen bereits erste Pflichten. Für die vollständige Aktivierung waren und sind aber noch weitere Konkretisierungsschritte durch die Europäische Kommission erforderlich. Zum Teil sind diese – jedenfalls soweit es die EMIR betrifft – schon da und müssen auch schon beachtet werden. Das heißt zum einen, dass die betroffenen Unternehmen die personellen und technischen Voraussetzungen dafür schaffen müssen, um den Anforderungen genügen zu können. Darüber hinaus sollten sie aber auch die jeweiligen Vertragsgrundlagen – wie der typischerweise im Energiehandel verwendete EFET-Rahmenvertrag – im Blick behalten und entsprechend anpassen.
Risikominderungstechniken und andere Pflichten
Der EMIR zufolge sollen bestimmte – „qualifizierte“ – Derivate zum Clearing verpflichtet sein, um das Risiko einzudämmen, dass der Kontrahent ausfällt. Für alle anderen OTC-Derivatekontrakte sollen dagegen verschiedene Techniken diese Risiken minimieren, die beim Abschluss zu beachten sind.
Die erste einzurichtende Risikominderungstechnik ist bereits seit dem 15.3.2013 – dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung Nr. 149/2013 – verbindlich. Seitdem müssen (telefonisch oder elektronisch geschlossene) Derivatekontrakte innerhalb bestimmter Fristen wechselseitig bestätigt werden, das heißt die Vertragsparteien müssen die wesentlichen Details der Deals (wie Preis, Menge usw.) in einem vorgegebenen Zeitrahmen abgleichen. Welche Fristen einzuhalten sind, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Deals und der Art der Vertragsparteien ab. Wird also z. B. ein Warenderivat zwischen zwei nicht-finanziellen Gegenparteien bis zum 31.8.2013 geschlossen, müssen zwischen den Parteien innerhalb von sieben Geschäftstagen die konkreten Eckdaten des Deals ausgetauscht werden. Diese Fristen verkürzen sich künftig schrittweise auf bis zu zwei Geschäftstage. Dies sollte im Vertrag entsprechend berücksichtigt werden. Im EFET-Vertrag bietet sich hierfür § 3 – die Klausel über den Abschluss und die Bestätigung von Einzelverträgen – an. Dabei kann die Frist entweder – analog zur EMIR – schrittweise festgelegt werden, oder es wird sofort das Mindestmaß, also zwei Geschäftstage, vereinbart.
Ab September 2013 gelten dann die übrigen Risikominderungstechniken. Für den EFET-Vertrag ist vor allem die Regelung zur Streitbeilegung relevant. Die EMIR verlangt, dass die Handelsparteien ein Verfahren vereinbaren, wie sie Streitigkeiten vermeiden – einschließlich eines streitpräventiven Vorverfahrens.
Apropos Pflichten – seit März sind die betroffenen Unternehmen auch gehalten, die Clearingschwelle zu überwachen. Sie erinnern sich: Diese liegt für die im Energiehandel typischen Warenderivate bei 3 Mrd. Euro. Auch wenn eine vertragliche Umsetzung nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, zumindest vertraglich festzuhalten, dass die Vertragsparteien die Clearingschwelle einhalten bzw. überwachen und sich über etwaige Änderungen gegenseitig unterrichten. Hier bietet sich neben der Zusicherung auch eine Mitteilungspflicht an.
Die Meldepflichten nach EMIR und REMIT gelten zwar noch nicht – sie werden frühestens für 2014 erwartet. Gleichwohl sollte für diesen Zeitpunkt alles vorbereitet sein – auch vertraglich. So kann z. B. vereinbart werden, welche Partei die Meldung übernimmt, dass sich die Parteien vor der Meldung über deren Inhalt abstimmen usw. Insoweit ist auch sinnvoll, den Austausch der Registrierungscodes bei den Kontaktdaten aufzunehmen.
Wie sie die Vertragsgrundlagen ausgestalten, steht den Parteien ja grundsätzlich frei – oft reicht eine „Zusatzvereinbarung“, um sie anzupassen. Andererseits bieten die neuen Vorschriften einen passenden Anlass, um bereits bestehende EFET-Verträge auf anderweitig notwendige Aktualisierungen hin zu überprüfen oder insgesamt durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen.
Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau