BGH stärkt Rechte der Energieversorger bei Rückzahlungsbegehren

(c) BBH
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Energiekunden, in deren Vertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel steht, können sich nicht ewig Zeit lassen mit ihren Rückforderungen. Bereits im Jahre 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (wir berichteten), dass sie die Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der dieselbe erstmals berücksichtigt worden ist, beanstanden müssen. Nur dann können sie überzahlte Beträge zurückfordern. Damit verhinderten die BGH-Richter, dass Kunden Preiserhöhungen zunächst widerspruchslos hinnehmen und erst nach mehreren Jahren Rückforderungsansprüche geltend machen.

Entschieden wurde dies bisher nur in solchen Fällen, in denen im Vertrag überhaupt die Möglichkeit einer Preisanpassung vorgesehen war, die sich im Rahmen einer späteren gerichtlichen Überprüfung als unwirksam herausgestellt hat. Offen blieb bisher wie damit umzugehen ist, wenn es eine Preisanpassungsmöglichkeit in dem Vertrag offensichtlich nicht gibt, der Kunde aber gleichwohl auf Preiserhöhungen jahrelang gezahlt hat.

Ein solcher Fall lag nun dem BGH zur Entscheidung vor. Mit Urteil vom 3.12.2014 (VIII ZR 370/13) hat er einer Revision gegen ein Berufungsurteil stattgegeben, das eine Preisanpassungsmöglichkeit in einer solchen Konstellation grundsätzlich ausschloss. Auch wenn bisher nur die Pressemitteilung des BGH vorliegt, scheint das höchste Zivilgericht entsprechend seiner Rechtsprechung zu den Rügefristen bei Preisanpassungen ein Preisanpassungsrecht auch in einer Konstellation ohne ausdrückliche Preisanpassungsvereinbarung jedenfalls für möglich zu halten. Insoweit wird es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, den nun das Berufungsgericht erneut prüfen muss. Jedenfalls immer dann, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, kann dies durchaus zu einem Preisanpassungsrecht führen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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