Bekämpfung von Geldwäsche – Düstere Zeit für „Waschsalons“

Seit Monaten arbeitet die Bundesregierung an einer Reform des Geldwäscheparagraphen 261 StGB. Im Spätsommer 2020 präsentierte das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Referentenentwurf. Er soll nicht nur die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/1673) umsetzen, sondern über die unionsweiten Mindestvorgaben hinausgehen (wir berichteten). Im Herbst 2020 hat die Bundesregierung den vom BMJV vorgelegten Gesetzentwurf angenommen und sodann in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/24180). Im Februar hat der Bundestag das Gesetz beschlossen, am 5.3.2021 hat der Bundesrat zugestimmt; die Veröffentlichung im BGBl. erfolgte wenige Tage später.

Die wichtigste Neuerung: Vortatenkatalog entfällt

Geldwäsche heißt, dass Geld, das mittels einer illegalen Vortat erworben wurde, in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird, um dessen Herkunft zu verschleiern. Der aktuelle Geldwäsche-Paragraph enthält einen abschließenden Katalog solcher Vortaten wie beispielsweise Drogenhandel, Menschenhandel oder Schutzgelderpressung. Dieser wird nun wegfallen. Der neugefasste Tatbestand bezieht grundsätzlich jede Straftat als taugliche Geldwäschevortat ein. Dieser „All-Crimes-Approach“ dient insbesondere dazu, Schwierigkeiten bei der Beweisführung zu beseitigen. Für die Ermittlungsbehörden war es in der Praxis oft schwer, die Geldwäsche zu beweisen. Denn hierfür musste nachgewiesen werden, dass das „gewaschene“ Geld aus der bestimmten Vortat kommt. Zukünftig soll es deshalb strafbar sein, sämtliche illegalen Vermögenswerte zu verschleiern, egal durch welche Straftat sie vorher erworben wurden.

Leichtfertige Geldwäsche weiterhin strafbar

Der Referenten-Entwurf hatte noch vorgesehen, die leichtfertige Geldwäsche zu entkriminalisieren. Davon wurde inzwischen wieder Abstand genommen. Somit macht sich weiterhin strafbar, wer „nur aus Versehen“ übersieht, dass er zum Beispiel mit schmutzigem Geld bezahlt werden soll. Dabei muss es sich allerdings schon um ein grobes Versehen gehandelt haben.

Ausblick

Durch die Novelle des § 261 StGB sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zu erwarten. Zwar verweist die Geldwäschedefinition des GwG auf die Straftat nach § 261 StGB, doch knüpfen die Sorgfalts-  und Meldepflichten nach dem GwG nicht an einen konkreten Verdacht einer Straftat nach § 261 StGB an. Für die Abgabe einer Verdachtsmeldung dürfte es in der Praxis allein von Bedeutung sein, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vermögensgegenstand einen strafbaren Ursprung hat. In einem solchen Fall wird es regelmäßig bereits nach geltendem Recht nicht auszuschließen und mithin möglich sein, dass der Vermögensgegenstand aus einer Vortat stammt.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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